Tz. 161

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 1 S 3 UmwStG erklärt per ges Fiktion 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges sowie MU-Anteile zu Teilbetrieben. Abgesehen davon, dass § 15 Abs 2 S 1 UmwStG für diese fiktiven Teilbetriebe in bestimmten Konstellationen eine dreijährige Bestandszeit vor dem Spaltungsstichtag fordert (s Tz 181ff), werden die fiktiven Teilbetriebe iRd § 15 UmwStG den echten Teilbetrieben ansonsten absolut gleichgestellt. Die Fiktion greift nicht nur hinsichtlich des übertragenen Vermögens, sondern im Abspaltungsfall auch hinsichtlich des bei der übertragenden Kö zurückbleibenden Vermögens.

Wie Schumacher (in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 175) zutr ausführt, unterscheidet sich die Regelungstechnik des § 15 Abs 1 S 3 UmwStG von der der §§ 20, 21 UmwStG. Auch bei der Einbringung sind MU-Anteile und die dort genannten Anteile an Kap-Ges begünstigter Einbringungsgegenstand; allerdings gibt es dort keine ges Fiktion.

Da die FRL eine solche Fiktion nicht kennt (s Tz 100), war der Ges-Geber frei, diesen Sonderfall des Teilbetriebs zu regeln, zumal die Regelung begünstigenden Charakter hat. Mangels Relevanz der FRL und es damit einhergehenden europäischen Teilbetriebsbegriffs, gelten für die fiktiven Teilbetriebe die nationalen Zuordnungsgrundsätze (s Tz 135). Daraus folgt einerseits, dass die zu einem MU-Anteil gehörenden und zwingend mitübertragenden wes Betriebsgrundlagen nach der funktionalen Betrachtungsweise zu bestimmen sind und andererseits, dass neutrales Vermögen nur unter engeren Voraussetzungen einem fiktiven Teilbetrieb zugeordnet werden kann. Dazu auch s Neumann (GmbHR 2012, 141, 146); weiter s Tz 135ff.

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