Tz. 62a

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile hat keine nachträglichen Folgen für die Beurteilung der Sacheinlage, die zur Entstehung der Anteile iSd § 21 UmwStG geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung alsbald nach der Einbringung erfolgt. Genauso wie die Sacheinlagevorschriften keine Behaltefrist für die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich des eingebrachten Vermögens enthalten (s § 20 UmwStG Tz 68), gibt es keine Behalte- oder Sperrfrist für den AE einbringungsgeborener Anteile (die Regelung in § 26 Abs 2 UmwStG aF betrifft nur die eingebrachten Anteile).

 

Tz. 62b

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Hat der AE einbringungsgeborener Anteile die Beteiligung durch Einbringung von BV erworben, welches er von einem Angehörigen unentgeltlich gegen Versorgungsleistungen erhalten hat, stellt sich die Frage, ob der AE nach Einbringung in eine Kap-Ges (§§ 20, 25 UmwStG) die wiederkehrenden Leistungen weiterhin als SA abziehen kann. Als Folge der Einbringung geht nämlich der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe verloren, was grds den Abzug der Zahlungen als Rente oder dauernde Last ausschließen würde. Nach Auff der Fin-Verw stellt die Einbringung in eine Kap-Ges keine nachträgliche Umschichtung von Vermögen dar (s Schr des BMF v 19.09.2004, BStBl I 2004, 922 Rn 32), sodass der SA-Abzug unberührt bleibt (dabei spielt keine Rolle, ob bei der Einbringung die Bw oder Zwischenwerte angesetzt worden sind). Dies gilt allerdings nur so lange, bis die – an die Stelle des eingebrachten BV getretenen – einbringungsgeborenen Anteile veräußert werden.

 

Tz. 62c

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Beim Erwerb von BV (Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil) von Todes wegen oder durch Schenkung wird bei der Bemessung der ErbSt/SchenkSt ein Freibetrag (Abzugsbetrag) und ein verminderter Wertansatz (Verschonungsabschlag) gewährt (s § 13a Abs 1 und 2 ErbStG aF/nF). Diese Vergünstigungen entfallen rückwirkend, wenn und soweit innerhalb von fünf Jahren ab dem Erwerb (Behaltensfrist) das qualifizierte BV veräußert oder aufgegeben wird (s § 13a Abs 5, 8 ErbStG aF/§ 13a Abs 6, 10 ErbStG nF). Die Einbringung des begünstigten BV in eine Kap-Ges gem § 20 UmwStG ist zwar keine schädliche Verwendung (s § 20 UmwStG Tz 242); die anschließende Veräußerung der dadurch erworbenen einbringungsgeborenen Anteile innerhalb der Behaltensfrist führt aber zum nachträglichen Wegfall der St-Vergünstigungen (s R E 13a.6 Abs 3 ErbStR 2011; s RE 13a.13 Abs 3 S 5 ErbStR 2019; die Gründe für die Veräußerung sind unbeachtlich, s RE 13a.12 Abs 1 S 2 ErbStR 2019; s Stalleiken/Steger, Ubg 2011, 189). Eine für die ErbSt-Vergünstigung schädliche Veräußerung der Anteile iSd § 21 UmwStG liegt allerdings nicht vor, wenn einbringungsgeborene Anteile im Wege des Anteilstauschs gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF oder § 21 Abs 1 UmwStG übertragen werden; die aus dem Anteilstausch erworbenen neuen Anteile treten für Zwecke des § 13a ErbStG an die Stelle der eingebrachten Anteile (s Urt des BFH v 16.02.2011, BStBl II 2011, 454; s RE 13a.13 Abs 3 ErbStR 2019). Dies gilt auch bei mehreren aufeinander folgenden Einbringungssachverhalten. Erfolgt ein Anteilstausch gegen Erwerb neuer Anteile an der Übernehmerin und zusätzlich gegen eine weitere Leistung (zB Gesellschafterdarlehen), ist nach Verw-Auff ein für die St-Vergünstigung schädlicher Vorgang gegeben, soweit eine Zusatzleistung gewährt wird (zB s Erl des Bayerischen Staats-Min der Finanzen v 03.05.2012, FR 2012, 603 und ebenso s Geck, in Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG Rn 111).

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