Tz. 34

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Auch ausl St vom Einkommen einer Kö sind grds nach § 10 Nr 2 KStG nabzb (s Urt des BFH v 16.05.1990, BStBl II 1990, 920 und v 25.04.1990, BStBl II 1990, 1086). Dazu gehört auch die ausl Quellenst (s Urt des BFH v 25.04.1990, BStBl II 1990, 1086 und v 16.05.1990, BStBl II 1990, 920). Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausl St einer St vom Einkommen iSd § 10 Nr 2 KStG entspr, sind auch die ggf nach ausl StR vorgenommen Fiktionen heranzuziehen (s Urt des FG Hamburg v 13.09.2006, EFG 2007, 616).

Eine inl VSt wird zwar auf Grundlage des Beschl des BVerfG v 22.06.1995 (s BStBl II 1995, 655) nicht mehr erhoben, ausl VSt kann hingegen weiterhin anfallen und fällt dann auch unter das Abzugsverbot des § 10 Nr 2 KStG.

Zu beachten ist auch, dass unter den Voraussetzungen der §§ 26 KStG iVm 34c EStG – wie bei der ESt – auch bei der KSt an Stelle einer Anrechnung der Abzug ausl St bei der Ermittlung des GdE möglich ist. Insoweit geht das Abzugsverbot nach § 10 Nr 2 KStG dann ins Leere. Dieser Abzug ist aber keine Ausnahmeregelung zum Abzugsverbot des § 10 Nr 2 KStG, sondern es handelt sich materiell um eine Milderung der Doppelbesteuerung ausl Einkommensteile.

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