Tz. 158

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wer nach erfolgtem Gewinnverteilungsbeschl das Stammrecht unter Zurückbehaltung des Dividendenscheins veräußert und damit noch Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis bezieht (s § 24 Nr 2 EStG), bleibt AE; s Schr des BMF v 23.05.2022 (BStBl I 2022, 860 Rn 70). An ihn ist die St-Besch auszustellen.

Im Fall der Veräußerung eines vom Stammrecht losgelösten Dividendenanspruchs vor dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ist AE der Erwerber (s Tz 148).

 

Tz. 159

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Tritt der AE die ihm zustehende beschlossene GA zur Begleichung eines Kaufpreises ab und erhält der Abtretungsempfänger infolge des abgekürzten Zahlungsweges den Kaufpreis unmittelbar von der Kap-Ges, liegen beim Abtretungsempfänger Einnahmen aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nicht vor (s Urt des BFH v 12.10.1982, BStBl II 1983, 128). AE ist der Abtretende, dem gegenüber die Kap-Ges die St-Besch zu erteilen hat. Der Abtretungsempfänger ist nicht AE (s Schr des BMF v 22.04.1996, DB 1996, 912 zu abgetretenen Lebensversicherungen zu einer unentgeltlich nießbrauchbelasteten stillen Gesellschaft).

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