Tz. 157

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die ausschüttende Kö hat bei Zugehörigkeit der Beteiligung zum Gesamthandsvermögen einer Pers-Ges eine zusammenfassende St-Besch auf den Namen der Pers-Ges auszustellen. Über die stliche Zurechnung der Leistungen iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu den MU der Pers-Ges ist iRd der gesonderten Feststellung des Gewinns der Pers-Ges (s § 180 AO) zu entscheiden, (s Schr des BMF v 23.05.2022 BStBl I 2022, 860 Rn 55 und s Urt des BFH v 22.11.1995, BStBl II 1996, 531). Dabei ist auch festzustellen, ob und inwieweit es sich um Leistungen aus dem stlichen Einlagekto handelt.

Entspr gilt, wenn die Anteile an dem KapV einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören.

Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters und gehören sie zu seinem Sonder-BV, ist die St-Besch auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die St-Besch in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Kö und die anzurechnende KapSt in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind (s § 180 Abs 5 Nr 2 AO und s Schr des BMF v 23.05.2022, BStBl I 2022, 860 Rn 55).

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