Tz. 227

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG liegt ein st-schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder jur Pers oder eine Pers-Handels-Ges ist.

 

Beispiel:

Die T-GmbH veräußert die Beteiligung an der E-GmbH an die M-AG.

Anders als noch bei der Konzernklausel idFd WachstumsBG bisherigen Recht (s Tz 216) sind die Voraussetzungen des neuen § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG erfüllt, dh der Verlustabzug der E-GmbH geht nicht unter.

§ 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG bezieht dem Erwerber nahestehende Pers nicht mit ein (dazu krit s Hinder/Hentschel, GmbHR 2015, 16).

 

Tz. 228

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Anders als bisher (s Tz 215) setzt die Anwendung der "Konzernklausel" nicht mehr eine mind dreistufige Konzernhierarchie voraus.

 

Beispiel:

Die T-GmbH veräußert die Beteiligung an der E-GmbH an die M-GmbH oder an die GM-AG.

Da § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Anteilserwerber nennt, sind beide Beteiligungserwerbe von der Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG erfasst. Da der Erwerber (M-GmbH bzw GM-AG) zu 100 % unmittelbar bzw mittelbar an dem übertragenden Rechtsträger (T-GmbH) beteiligt ist, bleibt der Verlustabzug der E-GmbH erhalten.

 

Tz. 229

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wie bereits bisher erfasst die Konzernklausel auch Verlängerungen und Verkürzungen der Beteiligungskette, vor allem durch konzerninterne Umwandlungsvorgänge; auch insoweit führt die Entschärfung der Konzernklausel durch das StÄndG 2015 zu einer entspr Mehrung der begünstigten Sachverhalte.

 

Beispiel (Verkürzung der Beteiligungskette durch Aufwärtsverschmelzung):

In der Folge der Aufwärtsverschmelzung wird die bisher zu 60 % mittelbar an der E-GmbH beteiligte M-AG in entspr Umfang zum unmittelbaren AE. Der Vorgang fällt unter die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG, weil der Erwerber (M-AG) zu 100 % an dem übertragenden Rechtsträger (T-GmbH) beteiligt ist. Der Verlustabzug der E-GmbH bleibt erhalten.

 

Tz. 230

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

 

Zusammenfassendes Beispiel:

Ausgangssituation

Fall a): Aufwärtsverschmelzung der T-GmbH auf die M-GmbH

Hier greift die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG, denn an dem übertragenden Rechtsträger (T-GmbH) ist der Erwerber der Beteiligung an der E-GmbH (M-GmbH) zu 100 % beteiligt. Die M-GmbH ist anschließend unmittelbarer AE der Verlust-Kö (E-GmbH). Gleichzeitig ist das auch ein Anwendungsfall des § 8c Abs 1 S 4 Nr 3 KStG, denn an dem übertragenden Rechtsträger (T-GmbH) und an dem übernehmenden Rechtsträger (M-GmbH) ist dieselbe jur Pers (GM-AG) zu 100 % beteiligt. Wie Adrian (s Ubg 2015, 288, 290) zutr ausführt, besteht angesichts der identischen Rechtsfolge beider Regelungen kein Rangverhältnis zwischen ihnen (dazu s auch Tz 242). Zur Frage, ob in Fällen einer Verkürzung der Beteiligungskette überhaupt ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegen kann, s Tz 211 (s auch Gohr/Richter, DB 2016, 127, 128).

Fall b): Aufwärtsverschmelzung der M-GmbH auf die GM-AG

Auch in diesem Fall greift die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG, denn der Erwerber der mittelbaren Beteiligung an der E-GmbH (GM-AG) ist zu 100 % an dem übertragenden Rechtsträger (M-GmbH) beteiligt. Der Verlustabzug der E-GmbH bleibt erhalten.

Fall c): Aufwärtsverschmelzung der E-GmbH auf die T-GmbH

Ein Anwendungsfall des § 8c Abs 1 KStG liegt nicht vor. Allerdings geht der Verlustabzug der E-GmbH nach § 12 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 S 2 UmwStG nicht auf die T-GmbH über.

Fall d): Abwärtsverschmelzung der M-GmbH auf die T-GmbH

Hier greift die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG, weil die GM-AG als Erwerber der mittelbaren Beteiligung an der E-GmbH vor der Verschmelzung 100 % der Anteile an dem übertragenden Rechtsträger (M-GmbH) gehalten hat. Der Verlustabzug der E-GmbH bleibt erhalten.

Fall e): Abwärtsverschmelzung der T-GmbH auf die E-GmbH

Auch in diesem Fall greift die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG, weil die M-GmbH als Erwerber der E-Anteile vor der Verschmelzung zu 100 % an dem übertragenden Rechtsträger (T-GmbH) beteiligt war (glA s Adrian, Ubg 2015, 288, 292). Der Verlustabzug der E-GmbH bleibt erhalten.

 

Tz. 231

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

In der Stellungnahme des IDW zum Entw des ProtErklUmsG (so lautete die vorherige Bezeichnung des StÄndG 2015; s Ubg 2015, 441) wird gefordert, in entspr Anwendung des § 8c Abs 1 S 2 KStG auch im Anwendungsbereich des neuen § 8c Abs 1 S 4 KStG eine Erwerbergr (dazu s Tz 114ff) als einen Erwerber anzusehen. Wie das nachstehende Bsp zeigt, würde das – anders als ansonsten bei § 8c Abs 1 KStG – zugunsten der Stpfl wirken.

 

Beispiel (Forts des Bsp s Tz 110):

Fall f): Abwärtsverschmelzung der GM-AG auf die M-GmbH

An der GM-AG als übertragendem Rechtsträger sind die Streubesitz-Aktionäre beteiligt, die auch Erwerber der an die Stelle der GM-Aktien tretenden Anteile an der M-GmbH (und damit mittelbare Erwerber der E-Anteile) sind.

Bei Bejahung gleichgerichteter Interessen, di...

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