Tz. 210

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bis zum VZ 2009 enthielt § 8c Abs 1 KStG keine Sonderregelung für konzerninterne Beteiligungserwerbe (s Tz 59ff). Durch das WachstumsBG wurde in dem damaligen § 8c Abs 1 S 5 KStG für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 eine sog Konzernklausel eingefügt, die den Untergang kstlicher Verlustabzüge infolge konzerninterner Umstrukturierungen verhindern sollte (s Tz 214ff). Da sich sehr bald nach dem Inkrafttreten des WachstumsBG zeigte, dass die beschlossene Ausnahmeregelung vom Verlustuntergang nach § 8c Abs 1 KStG den ges-geberischen Willen nur sehr unvollkommen wiedergab, weil es in wichtigen konzerninternen Umstrukturierungsfällen nach wie vor zum Verlustuntergang kam, wurde die Konzernklausel im StÄndG 2015 mit rückwirkender Anwendung für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 neu gefasst (s Tz 217ff). Die Neuregelung ersetzt damit § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG von Beginn an. Durch die Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das UStAVermG ist die Konzernklausel nunmehr in § 8c Abs 1 S 4 KStG geregelt.

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