Tz. 169

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Wie bereits erwähnt (s Tz 163, s Tz 167), entspr die Vergleichsgröße 2 dem gesamten während des Wj angefallenen Nettozinsaufwand des jeweiligen Rechtsträgers. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Vergütungen für Gesellschafter-FK (an konzerninterne oder konzernexterne, an wes oder an nicht wes beteiligte Gesellschafter), um Vergütungen für konzerninterne Darlehen, für Darlehensvergütungen an nahe stehende Personen oder an dritte Darlehensgeber (egal, ob rückgriffsgesichert oder nicht) handelt. Ebenso s Brunsbach/Syre (IStR 2008, 157, 163). AA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG, Rn 171b) und s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 516), der § 8a Abs 3 S 2 KStG nur auf konzernexterne Zinsaufwendungen und –erträge anwenden will. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 29) spricht sich für eine Einbeziehung von konzerninternen Zinsaufwendungen und –erträgen aus, wenn dies für den Stpfl günstiger ist. Es kommt auf den Nettozinsaufwand der jeweiligen fremdfinanzierten Konzerngesellschaft und nicht auf den Zinssaldo der Kö an, bei der die Anwendung der Zinsschranke zu prüfen ist (s Tz 166). GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG, Rn 168, 169). AA s Herzberg (GmbHR 2009, 367, 369) und s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 501), die auf den Zinssaldo der Kö abstellen wollen, bei der die Anwendung der Zinsschranke zu prüfen ist. UE lässt sich dieses Ergebnis, entgegen der aA, nicht aus dem Wortlaut des § 8a Abs 3 KStG ableiten. Denn die Worte "iSd § 4h Abs 3 EStG" in § 8a Abs 3 S 1 KStG beziehen sich nicht auf den Rechtsträger, sondern auf die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen. Zudem führt eine solche Auslegung ebenfalls zu Zufallsergebnissen und zu für den Stpfl nachteiligen Folgen, wenn der Zinssaldo des von § 4h EStG erfassten Rechtsträgers wes geringer ist als der der fremdfinanzierten Konzerngesellschaft. Im Übrigen wird die aA auch nicht dem Sinn der Regelung gerecht, der in dem "Schutz" der EK-Quote des Konzerns besteht (s Tz 160).

In Organschaftsfällen ist fraglich, ob die Vergleichsrechnung für den Organkreis insges oder getrennt für OT und OG durchzuführen ist. Der Gesetzeswortlaut, der nicht von dem Betrieb, sondern von Rechtsträgern spricht, deutet auf eine getrennte Berechnung hin. Zu sinnvollen Ergebnissen führt hingegen nur eine Berechnung für den Organkreis insges. GlA s Herzig/Liekenbrock (DB 2007, 2387, 2390) und s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 29). Wegen der vergleichbaren Problematik iRd § 8a Abs 2 KStG s Tz 104.

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