Tz. 104

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02) liegt dem in § 15 UmwStG verwendeten Teilbetriebsbegriff der europäische Teilbetriebsbegriff des Art 2 Buchst j FRL zugrunde (s Tz 111). Die unterschiedlichen Definitionen lauten:

 
Teilbetrieb iSd UmwStG 1995 Teilbetrieb iSd Art 2 Buchst j FRL und des SEStEG
Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs iSd EStG aufweist und für sich lebensfähig ist (s Urt des BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 458). "Teilbetrieb" ist die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven WG, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, dh eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen.

Die FRL enthält nur eine Definition des Teilbetriebsbegriffs, nicht jedoch auch der Begriffe "Betrieb" und "MU-Anteil".

 

Tz. 105

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Anders als das nationale Recht kennt die FRL nicht den fiktiven Teilbetrieb. Zwischen dem nationalen und dem europäischen Begriff des (echten) Teilbetriebs bestehen darüber hinaus insbes folgende Gemeinsamkeiten und Unterschiede (s hierzu auch Uphues, DStR 2022, 2521 und 2584):

 

Tz. 106

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

a) Beurteilung des Teilbetriebsbegriffs aus funktionaler Sicht

Nach Ergehen des Urt des BFH v 07.04.2010 (BStBl II 2011, 467) erscheint geklärt, dass der nationale und der europäische Teilbetriebsbegriff darin übereinstimmen, dass sein Vorliegen in erster Linie aus funktionaler Sicht zu beurteilen ist (s Beinert/Benecke, FR 2010, 1009, 1020). S aber hierzu Tz 108.

 

Tz. 107

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

b) Übertragung durch den Umw-Vorgang

Das bei einer Spaltung übergehende BV muss übertragen werden. Wenn vor der Spaltung rechtliches oder wirtsch Eigentum bestanden hat, reicht eine bloße Nutzungsüberlassung nicht aus (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.07; weiter s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409; s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467; glA s. Gosch, BFH/PR 2010, 403;; s Bleifeld, in F/D, § 15 UmwStG Rn 114; s Neumann, EStB 2002, 437, 441; und s Göbel/Ungemach/Seidenpfad, DStZ 2009, 354; aA s Blumers, DB 2001, 722, 725, mwNachw, weiter in BB 2011, 2204, 2207).

Fraglich ist, ob § 15 UmwStG und die FRL die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums erfordern. Nach uE zutr Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.07) reicht wie auch sonst im StR (s § 39 Abs 2 Nr 1 AO) die Übertragung des wirtsch Eigentums aus (s Tz 85). AA das zum UmwStG 1995 ergangene rkr Urt des FG B/Bbg v 01.07.2014 (EFG 2014, 1928), das unter Berufung auf den Wortlaut des § 15 Abs 1 UmwStG die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den wes Betriebsgrundlagen fordert. Wegen einer krit Auseinandersetzung mit dem Urt des FG B/BbgB s Braatz/Brühl, Ubg 2015, 22.

Wirtsch Eigentum kann ggf auch durch Begr eines Treuhandverhältnisses iSd § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO übertragen werden. GlA s Asmus (in H/M/B, 5. Aufl, § 15 UmwStG Rn 83) und s Schumacher (in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 155). Zweifelnd s Beinert/Benecke (FR 2010, 1009, 1021).

 

Tz. 108

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

c) Übertragungspflicht für die WG in ihrer Gesamtheit oder nur für die wes Betriebsgrundlagen?

In dem EuGH-Urt in der RS Andersen og Jensen (s Urt des EuGH v 15.01.2002, RS 43/00, DB 2002, 822, Rn 25) hat der EuGH für einen Teilbetriebsübergang die "Übertragung der WG …… in ihrer Gesamtheit" gefordert.

Bei wörtlicher Anwendung bedeutet dies bezogen auf § 15 UmwStG, dass eine spaltungsbedingte Übertragung eines Teilbetriebs zu Bw voraussetzt, dass sämtliche WG des Teilbetriebs übertragen werden müssen und zwar ungeachtet dessen, ob sie für den Teilbetrieb funktional wes sind oder nicht. Damit wäre abw von der bisherigen Verw-Auff eine freie Zuordnung von liquiden Mitteln, Verbindlichkeiten und anderem sog neutralen Vermögen zu den Teilbetrieben (dazu s Tz 144ff) nicht mehr möglich. Auf das beim nationalen Teilbetriebsbegriff entsch Kriterium der funktional wes Betriebsgrundlage käme es nicht mehr an (so s Blumers, DB 2001, 722, 725; s Neumann, EStB 2002, 437, 441; s Hahn, IStR 1998, 326, 328; s Goebel/Ungemach/Seidenfad, DStZ 2009, 354; und s Greil, StuW 2011, 84, 89).

Nach Auff von Schmitt (DStR 2011, 1108, 1109) und Blumers (BB 2011, 2204, 2207) kann aus dem bisher einzigen EuGH-Urt zum europäischen Teilbetriebsbegriff nicht geschlossen werden, dass bei der Übertragung eines Teilbetriebs die Gesamtheit der in dem betr Unternehmensteil vorhandenen aktiven und passiven WG übertragen werden muss. IE beziehe sich die Übertragungspflicht nur auf die für die Funktionsfähigkeit des übertragenen Teilbetriebs wes WG. Danach fehle es nur dann an der Übertragung eines Teilbetriebs, wenn der übergehende Unternehmensteil wegen des Zurückbehalts einzelner WG seine vorher vorhandene Funktionsfähigkeit verliere.

 

Tz. 109

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die FinVerw hat in der endgültigen Fassung des UmwSt-Erl ...

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