Tz. 46

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Die OG bleibt bei der Abspaltung und bei der Einbringung (ggf Ausgliederung) von Teilen ihres Vermögens bestehen. Der GAV wird dadurch nicht berührt (s Tz 17). Die Organschaft kann unverändert weitergeführt werden (glA s Herlinghaus, FR 2004, 974, 979).

Wird die OG aufgespalten, endet der GAV (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 23; weiter s Tz 12, dort auch wg der Gegen-Auff). Wegen der Frage, ab wann die übernehmende Kap-Ges als OG eingebunden werden kann, gelten die Ausführungen in Tz 4ff entsprechend. Es ist der Neuabschluss eines GAV erforderlich. § 14 Abs 1 S 2 KStG ist zu beachten.

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