Tz. 153

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 27 Abs 3 S 1 KStG verpflichtet die Kö zur Ausstellung einer St-Besch an ihre AE, welche dem FA die Besch zusammen mit der ESt- bzw KSt-Erklärung als Beweismittel iSd § 97 AO vorlegen. AE ist gem § 20 Abs 5 S 2 EStG derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapV, zB Aktien, Kuxe, Anteile an GmbH oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl zuzurechnen sind. Das ist idR der Eigentümer (s § 39 Abs 1 AO).

Bei vGA bestimmt sich die AE-Eigenschaft nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 138; ebenso hierzu s Endert, in F/D, § 27 KStG, Rn 167). Auch bei erst später zufließenden vGA, die auf einer früheren Gesellschafterstellung beruhen (zB überhöhte Pensionszahlungen), ist die St-Besch auf den Namen des AE auszustellen. Eine St-Besch an den AE ist auch zu erteilen, wenn Begünstigter des vGA eine nahe stehende Person des AE ist.

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