Tz. 122

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine EK-Quote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns insges (EK-Test). Der Abgleich der EK-Quoten ist für jeden dem Konzern zugehörigen inl Betrieb gesondert vorzunehmen. Wenn er für einen Betrieb nicht gelingt, können trotzdem die anderen konzernzugehörigen Betriebe von der Anwendung der Zinsschranken-Grundregel befreit sein, falls dort die in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG genannten Voraussetzungen vorliegen (s Tz 129).

 

Tz. 123

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der EK-Test nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG betrifft nicht nur Kö, denn konzernzugehörig können auch Pers-Ges sein. Wegen der Auswirkungen der Zinsschranke auf die Fremdfinanzierung einer atypisch ausgestalteten KGaA s Kollruss (BB 2007, 1988).

 

Tz. 124

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Entspr der Konzern einem Organkreis, kommt zunächst die Konzernklausel (dazu s Tz 88) in Betracht. Denn gem § 15 S 1 Nr 3 KStG gilt der gesamte Organkreis als ein Betrieb, sodass oft schon kein Konzern vorliegt und es des EK-Tests zur Vermeidung der Zinsschranke nicht bedarf. Da sich mit der Begründung einer Organschaft die Anwendung der äußerst schwierig zu praktizierenden Escapeklausel vermeiden lässt, ist uE eine Zunahme der Organschaften zu erwarten.

Sind neben dem Organkreis noch weitere Konzerngesellschaften vorhanden, hilft die Konzernklausel indes nicht weiter. Dann muss ggf der EK-Test geführt werden, und zwar für den gesamten Organkreis. Zu diesem Zweck ist das Vermögen (Vermögensgegenstände und Schulden) des OT und der zum Organkreis gehörenden OG durch einen Teilkonzernabschluss zu konsolidieren (im Einzelnen s Tz 131).

 

Tz. 125

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Bei Objektgesellschaften mit inl Überschuss-Eink erstreckt sich der EK-Test auf das gesamte Vermögen der Kap-Ges und damit insbes auch auf das Ausl-Vermögen (s Tz 63).

Kaminski (IStR 2011, 783, 787) problematisiert, wie der EK-Test bei einer inl nicht buchführungspflichtigen BetrSt (s Tz 49) zu führen ist. SE sollte ein Rückgriff auf das stliche Dotations-Kap erfolgen.

 

Tz. 126

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Ein Unterschreiten der EK-Quote des Konzerns um bis zu 2 %-Punkte (für Wj, die nach dem 31.12.2009 enden; davor: 1 %-Punkt) wird als unschädlich toleriert. Dabei sieht das Gesetz allerdings keine Wj übergreifende Glättungsregelung vor. Nach § 8a Abs 2 S 3 KStG aF hingegen war eine vorübergehende Minderung des EK durch einen Jahresfehlbetrag unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten folgenden Wj das urspr EK durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt wurde (zu diesem Problem s Köhler, DStR 2007, 602 und in E & Y, Die URef 2008, 116 sowie s Töben/Fischer, GmbHR 2007, 532, 535 mit Gestaltungsüberlegungen).

 

Tz. 127

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der EK-Test ist ausgeschlossen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (s § 8a Abs 3 KStG). Die in § 8a Abs 3 KStG vorgeschriebene Vorwegprüfung der 10 %-Quote bei wes beteiligten nicht konzernzugehörigen Gesellschaftern (dazu s Tz 159 ff) ist für jede konzernzugehörige inl und ausl Gesellschaft vorzunehmen (s Tz 170 ff). Wird diese Fremdfinanzierungsquote überschritten, ist nicht nur der betr Gesellschaft, sondern dem gesamten Konzern der EK-Test verwehrt, und die Zinsschranken-Grundregel ist anzuwenden (s Tz 174 ff).

 

Tz. 128

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Wenn der Kö der EK-Test gelingt und keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, findet die Zinsschrankengrundregel keine Anwendung, und die lfd Zinsaufwendungen sind voll abzb. Ein ggf bestehender Zinsvortrag kann in voller Höhe genutzt werden (s Tz 241; ebenfalls s Förster, in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 70 und s Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 474). Ein evtl EBITDA-Vortrag wird eingefroren und um ein Wj älter, sodass er ggf ungenutzt verfällt.

 

Tz. 128a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Förster (in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 171) geht davon aus, dass der EK-Test auch ohne die formelle und kostenträchtige Aufstellung bzw Anpassung der Abschlüsse nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 3 bis 13 EStG geführt werden kann. UE ist dem nicht zuzustimmen. Aufgr des Ges-Wortlauts ist uE ein auf andere Weise geführter Nachw ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 1 und 2 EStG genannte EK-Quote zwingend nach den in den nachfolgenden S 3 bis 13 genannten Grundsätzen zu ermitteln ist.

Die Feststellungslast liegt bei dem Stpfl (s Tz 136; glA s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 170).

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