Tz. 50

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die nicht genutzten Verluste einer Kö sind gem § 8c Abs 1 S 1 KStG nicht mehr abzb, wenn

  • innerhalb von fünf Jahren
  • unmittelbar oder mittelbar
  • mehr als 50 %
  • des gezeichneten Kap, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte
  • einer Kö
  • an einen Erwerber oder an diesem nahestehende Pers

übertragen werden oder wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (sog schädlicher Beteiligungserwerb).

Anders als ein Zinsvortrag (s § 4h Abs 5 EStG; dazu s § 8a KStG Tz 243ff) geht ein Verlustvortrag bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs der Kö nicht unter, ebenso nicht beim Ausscheiden einer OG aus dem Organkreis.

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