Tz. 231

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Auch in DBA-Fällen ist St-Objektidentität erforderlich. Dies folgt schon aus § 34c Abs 6 S 2 iVm Abs 1 S 2 EStG, weil auch dort (wie in § 34c Abs 1 S 1 EStG) die "auf die ausl Eink entfallende" dt St ausdrücklich angesprochen ist (s Tz 102). Es ergibt sich zudem auch unmittelbar aus den DBA, weil auch diese ihrer Natur gem nur insoweit Doppelbesteuerung vermeiden wollen, als dieselben Eink auch tats im Ansässigkeitsstaat (ebenfalls) stpfl sind. Im Art 23A Abs 2 S 1 OECD-MA kommt dies – allerdings unvollkommen – dadurch zum Ausdruck, dass danach die St anzurechnen ist, die "der im anderen Staat gezahlten St entspr" (ebenso hierzu auch s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 93, 110). Das zur St-Objektidentität oben Ausgeführte (s Tz 102 – 108) gilt mithin grds entspr auch in DBA-Fällen (zur dortigen Tz 108 aber auch s Tz 259). Ergänzend anzumerken ist aber, dass bei Eink, die nach DBA in D freizustellen sind, schon wegen dieser Freistellung keine Anrechnung erfolgen kann (s Tz 206; zur Höchstbetragsberechnung s Tz 260). Dies galt insbes vor dem VZ 2001 (vor Einführung des § 8b Abs 1 KStG) auch für nach DBA-Schachtelprivilegien freizustellende Ausl-Dividenden; eine auf diese im Ausl erhobene KapSt war mithin nicht anrechenbar.

 

Tz. 232

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Ebenso gilt das zur Identität des Besteuerungszeitraums bereits oben Erläuterte (s Tz 109 – 112) entspr auch in DBA-Fällen, so schon s Tz 200.

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