Tz. 944

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Geschäftschancenlehre ist grds auch bei verbundenen Unternehmen zu prüfen (s Wassermeyer, DStR 1993, 329 und Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Tz 795). Jedenfalls gibt es keine Ausnahmen für Konzerne und Unternehmensgruppen (so auch Centrale für GmbH, GmbHR 2000, 180). Beim Wettbewerbsverbot mag dies anders sein; zumindest hat die Fin-Verw im Jahr 1992 (vorläufig) entschieden, dass in Konzernen keine Verletzung eines Wettbewerbsverbots anzunehmen ist (s Schr des BMF v 15.12.1992, BStBl I 1993, 24).

 

Tz. 945

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Gosch (in s Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Tz 855) hält es bei einer sog Mehrfachgeschäftsführung für zulässig, dass der Ges-GF die Chance sowohl für die eine als auch für die andere Gesellschaft wahrnehmen kann (ebenso s Schallmoser/Eisgruber/Janetzko, in HHR, § 8 KStG Anm 309). Dies kann uE allerdings nur dann gelten, wenn die Chance "frei" ist, also keine wes Indizien von vornherein für die Zuordnung zur einen oder zur anderen Gesellschaft sprechen. Auch Gosch weist nämlich zutr darauf hin, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die sich für "seine" Gesellschaft bietende Geschäftschance selbst dann nicht einer Schwester-Ges überlassen würde, wenn dies im übergeordneten Interesse der Gruppe stünde (zB zur Verlustnutzung bei der Schwester-Ges, wenn die Verluste ansonsten unterzugehen drohen; zu einem solchen Fall s Urt des BFH v 07.08.2002, GmbHR 2003, 183).

 

Tz. 946

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nutzt ein Gesellschafter mehrerer Kap-Ges eine Geschäftschance, die nicht nur einer seiner Gesellschaften, sondern mehreren zuzuordnen ist, muss das dafür ggf notwendige Entgelt (bzw die sich ergebende vGA, wenn kein Entgelt vereinbart wird), auf die beiden Gesellschaften aufgeteilt werden (s Urt des BFH v 11.06.1996, DStR 1996, 1769; auch s Gosch, in Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Tz 856, und s Rengers, in Blümich, § 8 KStG Tz 807 mit dem Bsp, dass einer Kap-Ges und dem Einzelunternehmen eines Gesellschafters von einem gemeinsamen Lieferanten ein verbilligtes, aber mengenmäßig begrenztes Warensonderkontigent angeboten wird; krit dazu s Höpken, DB 1997, 702).

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