Tz. 87

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Erfolgt die Zuwendung durch eine nahe stehende Pers, stellt sich die Frage, ob sich dadurch die AK des Gesellschafters erhöhen können. Bei der nahe stehenden Pers ist eine stliche Berücksichtigung jedenfalls nicht möglich, da sie nicht an der Kö beteiligt ist, der sie die Zuwendung zukommen lässt. Es können bei der nahe stehenden Pers also weder AK noch laufende abzf BA oder WK entstehen, da sie keine Einkunftsquelle hat, die in Verbindung mit der Zuwendung stehen könnte.

Will ein Gläubiger, der gleichzeitig dem AE nahe steht, durch einen Forderungsverzicht zur Sanierung der Kap-Ges beitragen, um seine Geschäftsbeziehung fortzuführen, ist der Vorgang betrieblich veranlasst (Folge: Aufwand beim Gläubiger, Ertrag bei der Kap-Ges). Will der Gläubiger hingegen der ihm nahe stehenden Pers (= AE) etwas zuwenden, handelt es sich um eine verdeckte Einlage. Entscheidend ist, ob der Gläubiger der Forderung auch ohne Näheverhältnis zum Gesellschafter auf seine Forderung verzichtet hätte (= Fremdvergleich); s Urt des BFH v 29.07.1997 (BStBl II 1998, 625) und s Helm/Krinninger (DB 2005, 1989, 1991). Ein wichtiges Indiz hierfür ist, dass auch andere (Fremd-)Gläubiger am Verzicht beteiligt sind.

 

Tz. 88

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Ob sich die AK des Gesellschafters erhöhen, hängt davon ab, ob es sich um sog Drittaufwand handelt. Drittaufwand ist nämlich grds nabzb (s Urt des BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 286; s auch Urt des BFH v 31.05.2005, BStBl II 2005, 707 unter II.4.c). Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der pers Leistungsfähigkeit folgt ua, dass ein Stpfl nur solche Aufwendungen bei der Eink-Ermittlung abziehen kann, die er pers getragen hat; s Beschl des GrS des BFH v 23.08.1999 (BStBl II 1999, 782). Dies gilt auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG; auch hier sind die Eink und ihre Komponenten für jeden der Ehegatten gesondert ("subjektbezogen") zu ermitteln. Zur Abgrenzung ist zu prüfen, ob der Aufwand des Dritten durch die Beteiligung des AE und damit durch dessen Einkunftserzielung veranlasst ist und die Aufwendungen des Dritten deshalb dem AE als eigene Aufwendungen zugerechnet werden können. Verfolgt die nahe stehende Pers mit der Zuwendung in erster Linie eigenwirtsch Interessen, kann die Zuwendung nicht durch die Beteiligung des AE veranlasst sein. Insbes bei Finanzierungsmaßnahmen durch nahe stehende Pers kann sich ein solches eigenwirtsch Interesse ergeben (zB bei einer verzinslichen Darlehenshingabe die Absicht, eigene Kap-Erträge zu erzielen; die Absicht, die Kap-Ges finanziell zu stärken, der Anteile von einer nahe stehenden Pers gehalten werden, kann dadurch in den Hintergrund treten).

Bei der Zuwendung von aktiven WG durch eine nahe stehende Pers dürfte ein solches eigenwirtsch Interesse idR nicht vorliegen (Bsp: Der Vater des AE schenkt der GmbH seines Sohnes ein Grundstück). In einem solchen Fall kann man idR unterstellen, dass das WG dem AE zugewendet werden sollte, damit dieser es wiederum an seine Kap-Ges weitergeben kann. Die Zuwendung ist zum einen im Näheverhältnis zwischen AE und nahe stehender Pers und zum anderen im Beteiligungsverhältnis des AE zu seiner Kap-Ges veranlasst.

Insbes bei einem abgekürzten Zahlungsweg liegt kein nicht abzf Drittaufwand vor. Ein solcher Fall kann zB dann gegeben sein, wenn ein Angehöriger des AE eine Schuld der Kap-Ges bei einem Dritten (zB einer Bank) tilgt und die Zahlung dabei direkt von seinem Kto an die Bank überweist. Hier ist von einer Zuwendung des Angehörigen an den AE auszugehen (und von diesem weiter an seine GmbH). Kein abgekürzter Zahlungsweg in diesem Sinne liegt aber dann vor, wenn der Dritte auf eine eigene Schuld tilgt (zB weil er gemeinschaftlich mit dem AE gebürgt hat; dazu s Vfg der OFD Kiel v 28.08.2001, FR 2001, 1125).

In der Praxis stellt sich die Frage des Drittaufwands vor allem bei Forderungsverzichten durch nahe stehende Pers zu Gesellschaftern (zB Ehegatten, Eltern, Kinder). Dazu s auch Neumann (in R/H/N, § 8 Rn 1376ff).

 

Tz. 89

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nicht vollständig durch die Rspr geklärt ist die Frage, ob auch ein abgekürzter Vertragsweg zu einer verdeckten Einlage führen kann; offen gelassen im s Urt des BFH v 12.12.2000 (BStBl II 2001, 286). In seiner estlichen Rspr vertritt der BFH die Auff, dass lfd Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten für ein Vermietungsobjekt auch im Fall des abgekürzten Vertragswegs beim Vermieter abzb sind, obwohl die Aufwendungen von einem Angehörigen beauftragt und getragen wurden; s Urt des BFH v 15.01.2008 (BStBl II 2008, 72). Die FinVerw folgt dieser Rspr (s Schr des BMF v 07.07.2008, BStBl I 2008, 717), wendet sie allerdings nicht bei Dauerschuldverhältnissen und Kreditverbindlichkeiten an. Übertragen auf die Problematik der verdeckten Einlage bedeutet dies, dass auch das Tragen lfd Aufwendungen zu einem einlagefähigen Vermögensvorteil in eine Kö führen kann.

 

Beispiel

Die M-AG ist MG des M-Konzerns. Für den geplanten Erwerb der Anteile an der X-G...

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