Tz. 926

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ergibt sich für eine Kap-Ges eine Geschäftschance außerhalb ihres eigentlichen Tätigkeitsbereichs, muss sie diese nicht in jedem Fall nutzen (s Urt des BFH v 12.06.1997, DB 1997, 1798). Sie kann sie also uU auch ihrem Gesellschafter überlassen. Die Nutzung durch die Kap-Ges ist nur dann zwingend, wenn die Einmalchance (zB bei einem Grundstücksobjekt; dazu s Urt des BFH v 12.12.1990, BStBl II 1991, 593) mehr oder weniger risikolos wahrgenommen werden kann (ebenso s Urt des BFH v 14.11.1984, BStBl II 1985, 227 zur nicht genutzten Möglichkeit des Erwerbs von eigenen Anteilen zu derem Nennwert). Dabei muss die Geschäftschance dann keinen Bezug zum typischen Geschäfts- und Betätigungsfeld der Kap-Ges haben.

Allerdings kann einer Kap-Ges (nur aus stlichen Gründen) kein Geschäft aufgedrängt werden, das sie – gemessen am Fremdvergleich – unter keinen Umständen abgeschlossen hätte (s Urt des BFH v 12.06.1997, BFH/NV 1997, 443).

Die Einmalchance muss sich noch nicht zwingend in einer rechtlich geschützten Position verstetigt haben (s Rengers in Blümich, § 8 KStG Tz 802; aA Streck, KStG, Anh zu § 8 Tz 741).

 

Tz. 927

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Der Erwerb einer wertgeminderten Darlehensforderung durch den Gesellschafter, die eine Bank gegenüber "seiner" Kap-Ges hat, stellt keine Nutzung einer Geschäftschance der Kap-Ges dar (s Urt des BFH v 30.01.2002, DStRE 2002, 696; dazu auch s Hey, BB 2002, 2487; s Hoffmann, GmbHR 2002, 750 und s Ilberg/Tschesche, BB 2010, 259). Erwirbt demgegenüber eine Kap-Ges die Anteile an einer notleidenden GmbH (mit dem Ziel, sie wieder in die Gewinnzone zu bringen) und der Gesellschafter der Kap-Ges zeitgleich wertlose Forderungen der Alt-Gesellschafter gegenüber der notleidenden GmbH, kann dies zu einer vGA führen (s Urt des Nds FG v 18.06.2003, EFG 2003, 1650 mit Anm Neu). Ebenso könnte – in Sachverhaltsabweichung zum og BFH-Urt – ein vGA vorliegen, wenn die Kap-Ges aus eigenen Mitteln die Forderung eines Gläubigers tw tilgt und die verbleibende wertlose Restforderung durch den Gläubiger dann vereinbarungsgemäß an den Gesellschafter der Kap-Ges abgetreten wird (s Rengers, in Blümich, § 8 KStG Tz 804).

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