Tz. 909

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Aus der Rspr des BFH (s dazu Tz 919ff) lassen sich bisher nur wenig konkrete Zuordnungsregeln für Geschäftschancen ableiten. Dies ist vor allem darin begründet, dass die Entscheidung darüber, wem welche Geschäftschance zusteht, immer stark einzelfallbezogen zu prüfen sein wird. In jedem Einzelfall müssen einzelne Indizien gesammelt und gegeneinander abgewogen werden (zu den einzelnen Indizien s Thiel, DStR 1993, 1801; Weisser, GmbHR 1997, 429 und Wassemeyer, DStR 1997, 681). Dies bedeutet aber nicht (wie Gosch meint, s DStR 1995, 1863), dass sich eine vGA aus der Sicht der Fin-Verw kaum begründen lassen wird.

 

Tz. 910

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Es ist nicht zu verkennen, dass die nachstehend erörterten Kriterien zumindest tw von der Kap-Ges (und ihren Gesellschaftern) beeinflusst werden können; sie sind also durchaus gestaltbar. Ggf muss dies aber frühzeitig in die Wege geleitet und gesteuert werden (s Hoffmann, GmbH-StB 2003, 82).

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