Tz. 15c

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft (zust oder ablehnende Auskunft) sowie die Ablehnung (Nichtauskunft) sind gebührenpflichtig (s § 89 Abs 3 S 1 AO und Abs 4–7 AO; s AEAO zu § 89 Rn 4.1.1); die Gebührenpflicht ist verfassungskonform (s Urt des BFH v 27.11.2019, BStBl II 2020, 528 unter Rn 18, 19). Die FinBeh kann die Entsch über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen (s § 89 Abs 3 S 4 AO). Die Gebühr berechnet sich idR nach dem Gegenstandswert der stlichen Auswirkung des geplanten Sachverhalts (s Urt des BFH v 09.03.2016, BStBl II 2016, 706 unter II.4.a; s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 283 unter 3.1). Wenn der Gegenstandswert nicht angegeben worden ist und zugleich auch nicht durch eine Schätzung bestimmt werden kann, ist ausnahmsweise (kein Wahlrecht des Antragstellers) der Zeitwert maßgebend (s § 89 Abs 4 bis 6 AO; s AEAO zu 89 Rn 4.1 bis 4.4; und s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 283 unter 3.2). Zur Ermäßigung der Gebühr bei Nichtauskunft s § 89 Abs 7 AO, s AEAO zu 89 Rn 4.5.2 und s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 283 unter 4). Eine Gebührenbefreiung für jur Pers d öff Rechts gibt es nicht (s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 283 unter 5.).

Die Gebühr trifft den Antragsteller als Schuldner; Antragsteller ist derjenige, in dessen Namen ein Antrag gestellt wird (s Urt des BFH v 09.03.2016, BStBl II 2016, 706 unter II.2. und s Tz 14). Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Wird die verbindliche Auskunft ggü mehreren Antragstellen einheitlich erteilt (s § 1 Abs 2 StAuskV aF/nF, s Tz 15d), sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der (einheitlichen) Gebühr (s § 89 Abs 3 S 2 AO).

Die Gebühr ist seit Einführung durch das JStG 2007 eine stliche Nebenleistung gem § 3 Abs 4 AO aF/nF (s Urt des BFH v 08.12.2021, BFH/NV 2022, 835 unter Rn 47). Als solche ist sie bei der Ermittlung eines Einbringungsgewinns und eines VG bei einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF nicht als Veräußerungskosten abzf, wenn die verbindliche Auskunft Sachverhalte zur ESt, KSt und GewSt betrifft (s § 20 UmwStG Tz 235 und 253b und s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 72b).

 

Tz. 15d

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Gebühr ist für jeden Antrag festzusetzen. Mehrere Gebühren fallen an, wenn mehrere Anträge gestellt werden (auch, wenn diese in einem einheitlichen Schr bei der FinBeh eingereicht werden; s Urt des BFH v 27.11.2019, BStBl II 2020, 528 unter Rn 23). Die Zahl der Anträge hängt von der Beurteilung ab, ob

  • ein oder mehrere noch nicht verwirklichte Sachverhalte iSd § 89 Abs 2 S 1 AO vorliegen und/oder
  • ein oder mehrere Antragsteller gegeben sind.

Mehrere Gebühren fallen also an, wenn die Beurteilung eines (einheitlichen) Sachverhalts von mehreren Antragstellern beantragt wird, oder wenn von einem Antragsteller vd (eigenständige) Sachverhalte angefragt werden, oder wenn von mehreren Antragstellern die Auskunft zu mehreren Sachverhalten beantragt wird.

Ob ein einziger Sachverhalt gegeben ist, oder ob abgrenzbare vd Sachverhalte vorliegen, richtet sich nach dem einheitlichen Sachzusammenhang des Vorhabens. Hierbei sind die (objektiven) materiell-rechtlichen Rahmenbedingen der geplanten Umstrukturierung maßgebend. Inwieweit hier die subjektive Sicht (Wille) des Antragstellers auch eine Rolle spielt, ist höchstrichterlich noch ungeklärt. Nach Auff des FG Bln/Bbg (s Urt v 09.06.2022, EFG 2023, 521, nrkr; Az der Rev: II R 39/22) sollen objektive und subjektive Komponenten zusammenwirken (ebenso s Sundheimer/Riedel, DStR 2023, 2641). Dies wird von der FinVerw zurückgewiesen; maßgebend sei nur die Sicht eines unabhängigen Dritten (s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 283 unter 2.3).

Bei Einbringungssachverhalten werden Anträge auf verbindliche Auskunft häufig von mehreren Stpfl gestellt, da die Beurteilung eines Einbringungsvorgangs wechselseitige Auswirkungen auf der Besteuerungsebene des/der Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft und ggf deren AE/MU hat. Es stellt sich die Frage, ob hierdurch mehrere Gebühren (wegen vd eigenständiger Anträge gemessen an der Zahl der Antragsteller) anfallen oder, ob nur eine Gebühr festzusetzen ist, weil für alle Beteiligten derselbe geplante Sachverhalt (mit seinen – identischen – stillen Reserven) zu beurteilen ist. Keine vd Anträge liegen vor, wenn ein Antragsteller hinsichtlich eines zukünftigen Einbringungsvorgangs Rechtsfragen zu mehreren St-Arten stellt (s AEAO zu 89 Rn 4.1.2) oder eine einheitliche Umstrukturierungsmaßnahme in mehreren sachlogisch und im Zeitablauf aufeinander abgestimmten (Teil-)Schritten plant (s Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14 Rn. 130–134). Bei Einbringungssachverhalten (s §§ 20, 21, 25 UmwStG sowie auch bei § 24 UmwStG) ist wie folgt zu differenzieren:

  • Bei einer Antragstellung bis 22.07.2016 durch mehrere Antragsteller fällt für einen Einbringungssachverhalt für jeden Antragsteller (s Tz 14) eine (volle) Gebühr an; dies gilt unabhä...

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