Tz. 33

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs 2 KStG ist zunächst die unbeschr KStPflicht nach § 1 KStG, die dann durch die tatbestandliche Bezugnahme auf die Unterhaltung (Verpachtung) eines Gew wieder iS einer partiellen St-Befreiung eingeschr wird (s Tz 5).

 

Tz. 34

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Die StPflicht ist dabei in § 3 Abs 2 KStG auch wes enger gefasst, als etwa die StPflicht der jur Pers d öff Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG. Ggü dem nur auf Einnahmeerzielungsabsicht ausgerichteten BgA muss bei den KSt-Subjekten nach § 3 Abs 2 KStG nicht nur ein mit Gewinnerzielungsabsicht betriebener Gew (s § 15 EStG) vorliegen, sondern dieser muss seiner Art nach zusätzlich auch noch über einen l + f Nebenbetrieb (s § 13 Abs 2 Nr 1 EStG) hinausgehen. Ist das nicht der Fall, wird eine Realgemeinde in Gestalt einer jur Pers d öff Rechts auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines BgA von der KSt nicht erfasst (s Urt des FG Bre v 16.03.2004, EFG 2004, 1551).

Die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG und den Freibetrag nach § 25 KStG können entspr Realgemeinden nicht in Anspruch nehmen. Diese stehen nur solchen KSt-Subjekten zu, deren KStPflicht auf l + f Eink basiert.

Ein verpachteter Gew, der gleichfalls zur StPflicht führt, liegt vor, wenn die wes, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden und der Pächter damit in der Lage ist, das Unternehmen ohne bedeutsame Veränderungen fortzuführen (s Urt des BFH v 11.10.2007 BStBl II 2008, 220 mwNachw).

 

Tz. 35

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Weitere Voraussetzung ist, dass der Gew über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht. Das verlangt zunächst einen l + f Hauptbetrieb. Ein Nebenbetrieb kann nach § 13 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG iVm R 15.5 EStR insbes anzunehmen sein, wenn dort überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, bzw ein Land- und Forstwirt Umsätze iRd sog ersten Be- oder Verarbeitungsstufe übernommener Rohstoffe erzielt. Auch die Verwertung organischer Abfälle und in begrenztem Umfang die Veräußerung zugekaufter Produkte können noch iRe l + f Nebenbetriebs erfolgen. Entsch ist die Verkehrsauff. Typische Bsp für solche Nebenbetriebe sind Molkereien, Sägewerke, Mühlen, Brennereien, Räucherbetriebe, Zuckerfabriken. Die Rspr hat einen Nebenbetrieb indes verneint beim Verkauf von Erzschlacke durch eine Forstgen (s Urt des BFH v 04.12.1962, BStBl III 1963, 243) und bei einem Salzgroßhandel (s Urt des BFH v 03.11.1972, BStBl II 1973, 194). In seinem Urt zu sog Hofläden hat der BFH ebenfalls einen Nebenbetrieb verneint, wenn der Nettoumsatzanteil aus zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw des Handelsgeschäfts oder 51 500 EUR nachhaltig übersteigt (s Urt v 25.03.2009, BStBl II 2010, 113).

Liegt nach den entspr estlichen Grundsätzen kein l + f Nebenbetrieb sondern ein Gew nach § 15 Abs 2 EStG vor, so werden nur die unmittelbar diesem zuzurechnenden Eink der Besteuerung unterworfen. Auch daneben ggf noch erzielte weitere Eink aus anderen Quellen bleiben bei der Realgemeinde stfrei (zu den stlichen Folgen bei den Beteiligten/Mitgliedern oder sonstigen vergleichbaren Bezugsberechtigten s Tz 36)

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