Tz. 33

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 32a Abs 1 S 1 KStG kann auch dann eingreifen, wenn die (verdeckt ausschüttende) Kö weder unbeschr noch beschr kstpfl ist und somit im Inl nicht der Besteuerung unterliegt.

 

Tz. 34

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Fraglich ist allerdings, ob die vGA dabei nach inl Recht oder nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates der ausl Kö zu beurteilen ist. Da – wie bereits dargestellt (s Tz 23) – § 32a Abs 1 KStG keine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen der Ebene der (hier: ausl) Kö und des AE herstellt, ist die Frage, ob dem AE eine vGA zufließt (und damit überhaupt erst ein Änderungsgrund des Bescheids des AE besteht) uE allein nach inl Recht zu entscheiden (s Dötsch/Pung, DB 2007, 11/13; s § 8b KStG Tz 78; zu Fällen des § 8a KStG aF s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 27). Liegt nach inl Recht keine dem AE zuzurechnende vGA vor, kann auch die Änderungsvorschrift des § 32a Abs 2 S 1 KStG nicht eingreifen. Ebenso s Frotscher (in F/M, § 32a KStG Rn 6); Bedenken bei Pohl/Raupach (FR 2007, 210), und bei Gosch/Bauschatz (KStG, § 32a Rn 19); eher offen bei Kroschel (in E & Y, KStG, § 32a Tz 16, Änderung des ausl St-Bescheids nach ausl Recht, aber Typenvergleich mit einer vGA dt Rechts). Die Gegenmeinung (zB s Heinemann, in R/H/N, § 32a KStG Rn 36; s Intemann, in H/H/R, § 32a KStG Rn 9) verkennt uE, dass eine Korrektur beim inl AE nur erfolgen kann, wenn auch eine vGA vorliegt. Hierfür kann nicht das ausl Recht maßgeblich sein. Auf das ausl Recht kann es nur für die Frage ankommen, ob ein St-Bescheid der (hier ausl) Kö "hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA" erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Dabei ist uE zutr, dass es auf die Regelungstechnik, derer sich der ausl Staat bedient, nicht ankommen kann (s Heinemann, in R/H/N, § 32a KStG Rn 36).

 

Beispiel:

Die dt M-AG hat ihrer ausl Tochter-Kap-Ges T ein verzinsliches Darlehen gewährt und hierfür im Jahr 2 007 100 000 EUR Schuldzinsen erhalten, die sie als Ertrag verbucht hat. IR einer Bp bei der T im Jahr 2010 wird festgestellt, dass die Zinsen bei der T aufgrund einer thin capital rule (ähnlich wie nach dem dt § 8a KStG aF) als vGA zu behandeln sind. Im ausl Ansässigkeitsstaat der T gibt es keine der dt 250 000 EUR-Grenze vergleichbare Freigrenze. Der KSt-Bescheid der M-AG ist zum Zeitpunkt der Bp bei der T bereits bestandskräftig.

Lösung:

Nach dt Recht ist der M-AG keine vGA zugeflossen, da der im Jahr 2007 erhaltene Zinsbetrag unter der Freigrenze des § 8a Abs 1 S 1 KStG aF liegt. Deshalb sind die erhaltenen Zinsen stpfl und nicht nach § 8b Abs 1 KStG stfrei. Somit erübrigt sich auch eine Änderung des KSt-Bescheids der M-AG nach § 32a Abs 1 KStG.

Mit der Abschaffung von § 8a KStG aF und der Einführung der Zinsschranke (dazu s § 8a Tz 1ff) ab dem Jahr 2008 hat sich die Frage nach der Änderbarkeit des Bescheids des AE für erhaltene Zinsen erledigt, da die Zinsschranke nicht mehr zu einer vGA führt und somit wg der Zinsschranke auch kein Bescheid der Kö mehr "hinsichtlich einer vGA" geändert, aufgehoben oder geändert werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Zinszahlungen von einer ausl Tochter-Ges kommen und der ausl Staat eine § 8a KStG aF entspr vGA-Regelung hat. Etwas Anderes gilt aber natürlich dann, wenn es sich um eine "echte vGA" handelt, bei der die Zinsen überhöht sind oder wg Anwendung des Rückwirkungsverbots hinzugerechnet werden.

Zu weiteren Fragestellungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten s Schnitger/Rometzki (BB 2008, 1648), und s Becker/Kempf/Schwarz (DB 2008, 370).

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