Tz. 386
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Im Teilbetrag II wird festgehalten, in welchem Umfang die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung (tats) iRd Einkommensermittlung als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG hinzugerechnet worden ist. Auch dieser Teilbetrag ist entspr der Entwicklung des Passivpostens fortzuschreiben. Er ist ebenfalls aufzulösen, soweit die Verpflichtung in der St-Bil aufzulösen ist.
Der Teilbetrag II ist mit dem Teilbetrag I identisch, wenn die vGA von der Finanzbehörde von Anfang an erkannt und bereits ab dem Jahr der ersten bilanziellen Gewinnauswirkung wieder außerbilanziell hinzugerechnet wurde.
Tz. 387
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Führt die Auflösung des Passivpostens in der St-Bil zu einer Gewinnerhöhung, ist diese, soweit sie anteilig auf den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Verpflichtung entfällt, bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II außerhalb der St-Bil bei Ermittlung der Eink aus Gew zur Vermeidung einer doppelten Erfassung abzuziehen. Dies ist der Hauptgrund, warum die Teilbeträge I und II geführt werden.
Beispiel 1:
Die O-GmbH hat ihrem Ges-GF O für das Wj 01 eine Tantieme zugesagt, die (zulässigerweise) am 31.01.03 iHv 20 000 EUR fällig gestellt wird. Die durch die Rückstellung eintretende Vermögensminderung stellt iHv 50 % eine vGA dar. In der St-Bil für das Wj 01 ist eine Tantiemerückstellung von 18 960 EUR gebildet und für das Wj 02 um 1 040 EUR auf 20 000 EUR aufgestockt worden (s § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG – Aufzinsungsbetrag –). Im Zuge der Veranlagung für den VZ 01 unterbliebt versehentlich die Hinzurechnung einer vGA; eine Änderungsmöglichkeit nach den Vorschriften der AO besteht nicht mehr, da der Vorgang für das FA erkennbar war (keine neue Tatsache iSv § 173 AO). Die Veranlagung für den VZ 02 ist aber verfahrensrechtlich noch offen.
Am 15.01.03 verzichtet der Ges-GF aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf die Auszahlung der Tantieme iHv 20 000 EUR. Der Anspruch ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig.
Lösung:
Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Tantiemezusage hat keine Auswirkungen auf die Passivierung der Tantiemerückstellung in der St-Bil. Die Entwicklung der Rückstellung, der Einkommensänderungen und der Teilbeträge I und II stellt sich wie folgt dar:
Im Wj 01: | Teilbetrag I | Teilbetrag II | |
---|---|---|---|
Gewinnminderung durch Bildung der Tantiemerückstellung | – 18 960 EUR | ||
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) | 9 480 EUR | 9 480 EUR | |
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA | 0 EUR | 0 EUR | |
Bestand zum 31.12.01 | 9 480 EUR | 0 EUR | |
Im Wj 02: | |||
Gewinnminderung durch Erhöhung der Tantiemerückstellung | – 1 040 EUR | ||
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) | 520 EUR | 520 EUR | |
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA | 520 EUR | 520 EUR | |
Bestand zum 31.12.02 | 10 000 EUR | 520 EUR | |
Im Wj 03: | |||
Gewinnerhöhung durch Auflösung der Tantiemerückstellung wegen Verzicht des Gesellschafters | 20 000 EUR | ||
davon entfallen auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil (50 %) | 10 000 EUR | – 10 000 EUR | |
Einkommensminderung, soweit die auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil entfallende Gewinnerhöhung auf den vorherigen Ansatz einer vGA entfällt. Die maximale Höhe ist im Teilbetrag II festgehalten. | – 520 EUR | – 520 EUR | |
Bestand zum 31.12.03 | 0 EUR | 0 EUR |
Außerbilanziell erfolgt also eine Korrektur um 520 EUR.
Dem Gesellschafter ist durch den Verzicht nichts zugeflossen, da seine Forderung nicht mehr werthaltig war.
Tz. 388
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Vorrangig sind Gewinnerhöhungen jedoch aus anderen Gründen, zB als verdeckte Einlage, iRd Einkommensermittlung zu neutralisieren.
Beispiel 2:
Wie vorheriges Bsp 1; aber der Anspruch war im Zeitpunkt des Verzichts noch zu 60 % werthaltig.
Lösung:
Die Entwicklung der Rückstellung, der Einkommensänderungen und der Teilbeträge I und II ist nachfolgend dargestellt:
Im Wj 01: | Teilbetrag I | Teilbetrag II | |
---|---|---|---|
Gewinnminderung durch Bildung der Tantiemerückstellung | – 18 960 EUR | ||
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) | 9 480 EUR | 9 480 EUR | |
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA | 0 EUR | 0 EUR | |
Bestand zum 31.12.01 | 9 480 EUR | 0 EUR | |
Im Wj 02: | |||
Gewinnminderung durch Erhöhung der Tantiemerückstellung | – 1 040 EUR | ||
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) | 520 EUR | 520 EUR | |
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA | 520 EUR | 520 EUR | |
Bestand zum 31.12.02 | 10 000 EUR | 520 EUR | |
Im Wj 03: | |||
Gewinnerhöhung durch Auflösung der Tantiemerückstellung wegen Verzicht des Gesellschafters | 20 000 EUR | ||
Einkommensminderung wegen Ansatz einer verdeckten Einlage (60 % von 20 000 EUR) In dieser Höhe gilt die Tantieme dem Gesellschafter als zugeflossen. |
– 12 000 EUR | – 6 000 EUR | |
verbleibende Gewinn- und Einkommenserhöhung | 8 000 EUR | ||
davon entfallen auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil (50 %) | 4 000 EUR | – 4 000 EUR | |
Einkommensminderung, soweit die auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil entfallende Gewinnerhöhung auf den vorherigen Ansatz einer vGA entfäl... |
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