Tz. 386

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Teilbetrag II wird festgehalten, in welchem Umfang die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung (tats) iRd Einkommensermittlung als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG hinzugerechnet worden ist. Auch dieser Teilbetrag ist entspr der Entwicklung des Passivpostens fortzuschreiben. Er ist ebenfalls aufzulösen, soweit die Verpflichtung in der St-Bil aufzulösen ist.

Der Teilbetrag II ist mit dem Teilbetrag I identisch, wenn die vGA von der Finanzbehörde von Anfang an erkannt und bereits ab dem Jahr der ersten bilanziellen Gewinnauswirkung wieder außerbilanziell hinzugerechnet wurde.

 

Tz. 387

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Führt die Auflösung des Passivpostens in der St-Bil zu einer Gewinnerhöhung, ist diese, soweit sie anteilig auf den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Verpflichtung entfällt, bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II außerhalb der St-Bil bei Ermittlung der Eink aus Gew zur Vermeidung einer doppelten Erfassung abzuziehen. Dies ist der Hauptgrund, warum die Teilbeträge I und II geführt werden.

 

Beispiel 1:

Die O-GmbH hat ihrem Ges-GF O für das Wj 01 eine Tantieme zugesagt, die (zulässigerweise) am 31.01.03 iHv 20 000 EUR fällig gestellt wird. Die durch die Rückstellung eintretende Vermögensminderung stellt iHv 50 % eine vGA dar. In der St-Bil für das Wj 01 ist eine Tantiemerückstellung von 18 960 EUR gebildet und für das Wj 02 um 1 040 EUR auf 20 000 EUR aufgestockt worden (s § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG – Aufzinsungsbetrag –). Im Zuge der Veranlagung für den VZ 01 unterbliebt versehentlich die Hinzurechnung einer vGA; eine Änderungsmöglichkeit nach den Vorschriften der AO besteht nicht mehr, da der Vorgang für das FA erkennbar war (keine neue Tatsache iSv § 173 AO). Die Veranlagung für den VZ 02 ist aber verfahrensrechtlich noch offen.

Am 15.01.03 verzichtet der Ges-GF aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf die Auszahlung der Tantieme iHv 20 000 EUR. Der Anspruch ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig.

Lösung:

Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Tantiemezusage hat keine Auswirkungen auf die Passivierung der Tantiemerückstellung in der St-Bil. Die Entwicklung der Rückstellung, der Einkommensänderungen und der Teilbeträge I und II stellt sich wie folgt dar:

 
Im Wj 01:   Teilbetrag I Teilbetrag II
Gewinnminderung durch Bildung der Tantiemerückstellung – 18 960 EUR    
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) 9 480 EUR 9 480 EUR  
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA 0 EUR   0 EUR
Bestand zum 31.12.01   9 480 EUR 0 EUR
Im Wj 02:      
Gewinnminderung durch Erhöhung der Tantiemerückstellung – 1 040 EUR    
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) 520 EUR 520 EUR  
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA 520 EUR   520 EUR
Bestand zum 31.12.02   10 000 EUR 520 EUR
Im Wj 03:      
Gewinnerhöhung durch Auflösung der Tantiemerückstellung wegen Verzicht des Gesellschafters 20 000 EUR    
davon entfallen auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil (50 %) 10 000 EUR – 10 000 EUR  
Einkommensminderung, soweit die auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil entfallende Gewinnerhöhung auf den vorherigen Ansatz einer vGA entfällt. Die maximale Höhe ist im Teilbetrag II festgehalten. – 520 EUR   – 520 EUR
Bestand zum 31.12.03   0 EUR 0 EUR

Außerbilanziell erfolgt also eine Korrektur um 520 EUR.

Dem Gesellschafter ist durch den Verzicht nichts zugeflossen, da seine Forderung nicht mehr werthaltig war.

 

Tz. 388

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Vorrangig sind Gewinnerhöhungen jedoch aus anderen Gründen, zB als verdeckte Einlage, iRd Einkommensermittlung zu neutralisieren.

 

Beispiel 2:

Wie vorheriges Bsp 1; aber der Anspruch war im Zeitpunkt des Verzichts noch zu 60 % werthaltig.

Lösung:

Die Entwicklung der Rückstellung, der Einkommensänderungen und der Teilbeträge I und II ist nachfolgend dargestellt:

 
Im Wj 01:   Teilbetrag I Teilbetrag II
Gewinnminderung durch Bildung der Tantiemerückstellung – 18 960 EUR    
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) 9 480 EUR 9 480 EUR  
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA 0 EUR   0 EUR
Bestand zum 31.12.01   9 480 EUR 0 EUR
Im Wj 02:      
Gewinnminderung durch Erhöhung der Tantiemerückstellung – 1 040 EUR    
davon sind gesellschaftsrechtlich veranlasst (50 %) 520 EUR 520 EUR  
Einkommenserhöhung durch Ansatz als vGA 520 EUR   520 EUR
Bestand zum 31.12.02   10 000 EUR 520 EUR
Im Wj 03:      
Gewinnerhöhung durch Auflösung der Tantiemerückstellung wegen Verzicht des Gesellschafters 20 000 EUR    

Einkommensminderung wegen Ansatz einer verdeckten Einlage (60 % von 20 000 EUR)

In dieser Höhe gilt die Tantieme dem Gesellschafter als zugeflossen.
– 12 000 EUR – 6 000 EUR  
verbleibende Gewinn- und Einkommenserhöhung 8 000 EUR    
davon entfallen auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil (50 %) 4 000 EUR – 4 000 EUR  
Einkommensminderung, soweit die auf den gesellschaftsrechtlich veranlassten Teil entfallende Gewinnerhöhung auf den vorherigen Ansatz einer vGA entfäl...

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