Tz. 33

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Wird mit stlicher Rückwirkung aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ein Teilbetrieb in eine neu gegründete Tochter-Kap-Ges nach § 20 UmwStG ausgegliedert/eingebracht, kann zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Tochter-Kap-Ges mit Wirkung ab dem stlichen Übertragungstichtag ein Organschaftsverhältnis begründet werden, vorausgesetzt, der neu abzuschließende GAV wird bis zum Ende dieses ersten Wj wirksam (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 13). UE gelten diese Grundsätze auch für den Fall der Übertragung eines Teilbetriebs im Wege der Spaltung zur Neugründung (glA s Heurung/Engel/Thiedemann, DK 2012, 16, 21).

Die Fin-Verw, die zuvor (zuletzt s OFD Ffm, Vfg v 21.11.2005, DB 2005, 2662) den stlichen Rückbezug der Organschaft abgelehnt hatte, folgt damit der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528). Der BFH bejaht die rückbezogene Eingliederung der neu entstandenen TG in die einbringende MG mit der Begründung, dass die vorherige Eingliederung in Form eines Teilbetriebs als stärkste Form der Eingliederung sich nahtlos im Halten der Beteiligung fortsetzt.

Auch regelt die Rn Org 13 des UmwSt-Erl 2011 (abweichend von dem Vorentwurf), dass dem Einbringenden die im Zuge der Einbringung gewährte Kap-Beteiligung bereits zum stlichen Übertragungsstichtag und nicht erst danach zuzurechnen sein muss. Am stlichen Übertragungsstichtag entsteht ein sog Ein-Sekunden-Wj, für das, wäre auch der GAV bis zu seinem Ende in das H-Reg eingetragen, bereits die Organschaft begründet werden könnte. Da in der Praxis die erforderliche Registereintragung jedoch erst im Laufe des nachfolgenden Wj der OG in Betracht kommt, liegen die Organschaftsvoraussetzungen auch erst ab Beginn dieser Folge-Wj vor. Dies sollen, uE etwas missverständlich, die S 4 und 5 der Rn Org 13 des UmwSt-Erl 2011 ausdrücken. Das Ein-Sekunden-Wj iSd Rn Org 13 des UmwSt-Erl 2011 hat aber auch Bedeutung für die Ausübung auf Bw- oder Zwischenwertansatz nach § 20 Abs 2 S 2 UmwStG. Der Antrag ist gem § 20 Abs 2 S 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil für dieses Wj zu stellen. Wegen der Frage, in welchen Fällen ein "Ein-Sekunden-Wj" entsteht und in welchem nicht, s § 2 UmwStG Tz 43, dort auch wegen der Praxisauswirkungen.

Durch die in S 3 der Rn Org 13 des UmwSt-Erl 2011 genannte Zusatzvoraussetzung, wonach das eingebrachte Vermögen dem übertragenden Rechtsträger zum Einbringungszeitpunkt auch stlich zuzurechnen war, soll ausgedrückt werden, dass der Teilbetrieb, durch dessen Einbringung die Organbeteiligung begründet wird, bereits am stlichen Übertragungsstichtag vorliegen und er dem übertragenden Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen sein muss. Diese Zusatzvoraussetzung wird in der Praxis wohl durchgängig erfüllt sein, schließlich wäre bei deren Nichtvorliegen eine Bw-Einbringung nicht möglich (s Rn 15.03 des UmwSt-Erl 2011). Dazu auch s Rödder/Jonas/Montag (in FGS/BDI, UmwSt-Erl 2011, 562).

Erfolgt die Einbringung in eine bereits bestehende TG, an der der Einbringende die Mehrheit der Stimmrechte hat, ist wegen der bereits vorhandenen finanziellen Eingliederung der Rückbezug der Organschaft für das Wj der Einbringung anzuerkennen, wenn der GAV bis zum Ende des betreffenden Wj der OG wirksam wird. Wenn vor der Einbringung noch keine Mehrheitsbeteiligung des OT an der TG bestanden hatte, diese also erst durch die Einbringung geschaffen wurde, kann die Organschaft frühestens für das nach dem stlichen Übertragungsstichtag beginnende Wj der TG begründet werden. Nach Rn Org 13 S 5 des UmwSt-Erl 2011 kann auch in dem Fall, in dem der stliche Einbringungsstichtag auf das Ende des Wj der aufnehmenden TG fällt, die Organschaft erst für das danach beginnende Wj der TG anerkannt werden.

 

Tz. 34

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Der Beginn des Wj der OG, für das erstmals die Organschaft gelten soll, kann bei Einbringung eines Teilbetriebs auch vor dem Gründungszeitpunkt der übernehmenden TG liegen (s Tz 33).

Das FG Köln (s FG Köln, Urt v 10.06.2010, EFG 2010, 2029); hat in dem folgenden (vereinfacht dargestellten) Fall die rückbezogene stliche Anerkennung der Organschaft bejaht:

 

Urt-Sachverhalt:

Eine MG hatte im August 02 mit stlicher Rückwirkung zum 01.01.02 auf eine am 19.03.02 gegründete TG, mit der mit Wirkung ab 19.03.02 ein GAV bestand, einen Teilbetrieb ausgegliedert.

Das FG Köln gab dem Begehren des Unternehmens statt, die Organschaft mit Wirkung ab dem 01.01.02 anzuerkennen, mithin bereits für eine Zeit vor der zivilrechtlichen Existenz der OG. Die Fin-Verw hat die zunächst eingelegte Rev (Rev-Az BFH I R 84/10) zwischenzeitlich zurückgenommen.

Wenn man mit dem BFH (s Urt des BFH v 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528; und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67) – uE zutr – die bereits vorher vorhandene Eingliederung als Teilbetrieb in die MG als ausreichend ansieht und mit der ab 19.03.02 bestehenden Eingliederung mittels Mehrheitsbeteiligung zusammenfasst, hat während des gesamten ers...

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