Tz. 376

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine Vermögensminderung kann sich auch dadurch ergeben, dass ein Aktivposten gemindert wird oder wegfällt, zB durch Tw-Abschr oder durch Verzicht auf eine Forderung.

 

Beispiel:

Eine Kö gewährte ihrem alleinigen Gesellschafter ein Darlehen iHv 200 000 EUR ohne Sicherheiten. Später sinkt der Tw des Darlehens aufgrund einer Verschlechterung der wirtsch Lage des Gesellschafters auf 80 000 EUR. Die Kö nimmt in der St-Bil eine Tw-Abschr iHv 120 000 EUR auf den Darlehenswert vor.

Lösung:

Die Tw-Abschr ist auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung eine BA und mindert somit den St-Bil-Gewinn. Die eingetretene Tw-Minderung ist jedoch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter bereits bei Hingabe des Darlehens ausreichende Sicherheiten verlangt (oder das Darlehen nicht gewährt) hätte.

Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1046ff.

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