Tz. 372

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auch bei BA, die sich aus der Bildung von bzw der Zuführung zu Passivposten ergeben, gelten diese Grundsätze entspr. Von Bedeutung sind dabei insbes die BA, die sich aufgrund von Zuführungen zu Rückstellungen (zB Tantieme- oder Pensionsrückstellungen) ergeben. Dem betrieblichen Aufwand steht in diesem Fall noch kein tats Vermögensabfluss gegenüber; dieser ergibt sich erst mit der Zahlung aufgrund der bestehenden Rückstellungsverpflichtung (zB Tantieme- oder Pensionszahlung). Derartige Aufwendungen sind auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung darauf zu untersuchen, ob überhaupt eine entspr Verpflichtung besteht. Dabei sind die zivilrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen.

 

Tz. 373

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Den Zuführungen zu Pensionsrückstellungen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Die stlich zutr Höhe der Pensionsrückstellung bestimmt sich dabei nicht nach hr-lichen Vorschriften, sondern nach § 6a EStG. Die dortigen Ausführungen führen idR zu einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil. Als BA in der St-Bil können in dem Fall nur die nach § 6a EStG zulässigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung angesehen werden. Im Übrigen dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 553ff.

 

Tz. 374

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Jede zivilrechtlich wirksame Pensionszusage, die nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts iSd § 117 Abs 1 BGB erfüllt, ist durch den Betrieb der Kap-Ges und damit betrieblich veranlasst; ebenso s Wassermeyer (GmbHR 2002, 1). Die betriebliche Veranlassung setzt weder einen wirksamen Anstellungsvertrag noch eine klare im Voraus getroffene Zusage voraus. Darf nach § 6a EStG eine Pensionsrückstellung nicht oder nur in geringerer Höhe gebildet werden, wirkt sich dies in der Zuführung zur Pensionsrückstellung innerhalb der St-Bil und damit bereits bei der Gewinnermittlung auf der ersten Stufe aus. Auch ein Fehlen der Schriftform nach § 6a Abs 1 Nr 3 EStG löst keine nabzb BA, sondern in der St-Bil bereits eine geringere Zuführung zur Pensionsrückstellung und damit von vornherein geringere BA aus.

Zu Pensionszusagen allg s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 550ff.

 

Tz. 375

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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