Tz. 88

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Im Fall des Erwerbs von Anteilen aus einem Anteilstausch (sowohl "eigentlicher" Anteilstausch gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG als auch Miteinbringung von Anteilen iRe Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG, s Tz 87) hat der Einbringende die Zurechnung der eingebrachten Anteile (zur Übernehmerin oder deren Rechtsnachfolgerin iSd § 22 Abs 6 UmwStG) nachzuweisen (s § 22 Abs 3 S 1 Nr 2 UmwStG). Die Nachw-Pflicht entfällt, wenn der Einbringende eine nach § 8b Abs 2 KStG begünstigte Pers ist oder wenn der Einbringende alle erhaltenen Anteile bereits veräußert hat oder eine Besteuerung nach § 6 AStG ohne Stundung der St erfolgt ist (s Tz 84a). Da der Einbringende über die Zurechnung von ihm übertragener und folglich einem Dritten gehörender Anteile zu informieren hat und ein nicht erbrachter Nachw zu (stlichen) Lasten des Einbringenden geht, ist hier besonders auf eine entspr Nachw-Vorsorge und Sicherstellung von Schadensersatz hinzuweisen (s Tz 69a).

Der Nachw erfasst auch die auf den eingebrachten Anteilen "beruhenden Anteile" (entspr § 22 Abs 3 S 1 Nr 1 UmwStG, s Tz 86). Keine "beruhenden Anteile" idS sind die bei einem Anteilstausch "erhaltenen Anteile" des Einbringenden (zutr s Jäschke, in Lademann, § 22 UmwStG Rn 25). Durch eine Verfügung über solche nicht sperrfristverhafteten Anteile wird keine nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung ausgelöst. Diese wird sogar im Gegenteil im Fall einer Anteilsveräußerung ausgeschlossen (s § 22 Abs 2 S 5 UmwStG), so dass ein Nachw-Grund zur Sicherstellung der Besteuerung (s Tz 84a) gerade nicht gegeben ist.

Die Nachw-Pflicht gem § 22 Abs 3 UmwStG betrifft nur die Angaben über die "Zurechnung" der eingebrachten Anteile; der (bloße) Verlust der Ansässigkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs 4 UmwStG bei der übernehmenden Gesellschaft (ohne Anteilsübertragung), der gem § 22 Abs 2 S 6 UmwStG zur Versteuerung eines nachträglichen Einbringungsgewinns führt (s Tz 50), ist im Nachw gem § 22 Abs 3 S 1 UmwStG nicht anzuzeigen (ebenso s Dettmeier/Prodan, Ubg 2019, 562).

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