Tz. 26

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Das Ges verwendet für die zu beurteilenden Aktivitäten die Begriffe Dauerverlust-"geschäft" und "wirtsch Betätigung". Dies spricht uE dafür, dass es für die Anwendung des § 8 Abs 7 KStG nicht auf eine abgrenzbare betriebliche Struktur (Betrieb, Teilbetrieb oÄ), sondern nur auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ankommt. Ebenso s Wallenhorst (in W/H, 7. Aufl, 553); s Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 618); und s Paetsch (in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1849). Auch das FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 09.03.2009, EFG 2010, 1443) stellt insoweit eine geschäftsfallbezogene Betrachtungsweise an und setzt einen abgrenzbaren dauerdefizitären Betrieb(steil) voraus. Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Tätigkeit (zB Theater) insges nicht defizitär ist, einzelne Geschäfte infolge der Einflussnahme der Träger-Kö jedoch zu Verlusten führen (zB verbilligte, nicht kostendeckende Eintrittskarten für Schüler, Rentner usw), s Geißelmeier/Bargenda (DStR 2009, 1333); auch in diesen Fällen können uE insoweit Dauerverlustgeschäfte vorliegen. Nebengeschäfte sind uE der jeweiligen Haupttätigkeit zuzuordnen (ebenso s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 895 und s Paetsch, in R/H/N KStG, § 8 Rn 1865; zum Begriff des Nebengeschäfts s § 8 Abs 9 KStG Tz 16b).

 

Tz. 27

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Durch die Formulierung "... soweit ... (aus den oa Gründen) ... eine wirtsch Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird", ist uE klargestellt, dass dann, wenn ein kostendeckendes Entgelt sowohl aus Gründen iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG als auch aus anderen Gründen nicht erhoben wird, die dauerdefizitäre Tätigkeit in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufzuteilen ist (s Bracksiek, FR 2009, 15, 17; s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 632; und s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1868). Erwirtschaftet zB ein Kulturzentrum, in dem eigene kulturelle Veranstaltungen der jur Pers d öff Rechts stattfinden und das auch für private – oder Firmen-Feiern vermietet wird, aus beiden Tätigkeitsbereichen Verluste, sind diese uE aufzuteilen mit der Folge, dass nur die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG nicht zu einer vGA führen. Ebenso s Schiffers (GmbH-StB 2009, 67, 70). Dies ist uE eine Folge davon, dass der Begriff des Dauerverlustgeschäfts nicht betriebs-, sondern tätigkeits-(geschäfts-)bezogen auszulegen ist (s o).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge