Tz. 41

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Zwischen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG und dem Zufluss beim Gesellschafter gibt es oft beträchtliche Zeitdifferenzen. Muster-Bsp hierfür sind vGA im Zusammenhang mit Pensionszusagen, in denen die Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG oftmals viele Jahre vor dem Zufluss der vGA beim AE erfolgt. Diese Zeitdifferenzen schließen die Anwendung des § 32a Abs 1 KStG jedoch nicht aus; sie führen aber zu zusätzlichen Anwendungsschwierigkeiten.

 

Beispiel:

Im Jahr 07 findet bei der K-GmbH für die Jahre 02 bis 04 eine Bp statt. Dabei wird festgestellt, dass die dem Ges-GF K im Januar 02 gewährte Pensionszusage kstlich nicht anerkannt werden kann (keine Erdienbarkeit). K hat im Jahr 05 sein 65. Lebensjahr vollendet und erhält seither Pensionszahlungen von der K-GmbH. Die ESt-Bescheide des K bis 06 sind bestandskräftig.

In den Jahren 02 bis 04 ergeben sich nur Einkommenskorrekturen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei der K-GmbH. Weder ist bei ihr ein Abfluss noch bei K ein Zufluss erfolgt.

Lösung:

Die ab dem Jahr 05 erfolgten Pensionszahlungen führen bei der K-GmbH zu Leistungen iSv § 27 KStG und bei K zu sonstigen Bezügen iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Die ESt-Bescheide des K können nach § 32a Abs 1 KStG geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Zuführungen zur Pensionsrückstellung und damit auch die außerbilanziellen Einkommenskorrekturen bereits in den Jahren bis 04 erfolgt sind.

Es ist in diesen Fällen – wie auch ansonsten bei der Anwendung von § 32a Abs 1 KStG (dazu s Tz 22 ff) – unerheblich, dass sich erhebliche betragsmäßige Differenzen zwischen dem Hinzurechnungsbetrag auf der Ebene der Kö und den in den einzelnen Jahren anzusetzenden vGA-Beträgen auf der Ebene des AE ergeben (können); ebenso s Schlagheck, StBp 2008, 163.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge