Tz. 404

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers muss als Ganzes auf eine übernehmende Kö desselben (s Tz 402) ausl Staates durch einen Vorgang übertragen werden, der mit einer Verschmelzung iSd des § 2 UmwG vergleichbar ist. Grenzüberschreitende Verschmelzungen im Ausl sind demzufolge nicht von § 12 Abs 2 S 1 KStG erfasst (s Dötsch/Pung, DB 2648, 2650). Die Vermögensübertragung als Ganzes liegt in der Rechtsnatur einer Verschmelzung, so dass es im Wes auf die Vergleichbarkeit mit einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG ankommt. Ausl Aufspaltungen und Abspaltungen werden nicht von § 12 Abs 2 KStG erfasst.

Da es auf die Vergleichbarkeit des Vorgangs (und nicht auf ausl Vorschriften) ankommt, hat uE die Vergleichbarkeitsprüfung nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Prüfung vergleichbarer ausl Vorgänge iSd des § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG 2006 zu erfolgen.

 

Tz. 405

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Wie bei Umwandlungen iSd § 1 UmwStG 2006 (s § 1 UmwStG Tz 95) ist uE auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs 2 KStG die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts zu beachten, dh der ausl Vorgang muss nach dem jeweiligen Personalstatut der beteiligten Rechtsträger gesellschaftsrechtlich zulässig sein.

Für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit der ausl Verschmelzung sind die Behörden des ausl Staates (idR ausl Register-Beh) zuständig. Der registerrechtlichen Entsch im Ausl kommt daher entspr der Rn 01.07 UmwSt-Erl 2011 eine grds Bedeutung für deren gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit zu (s Hahn, in Reform des UmwStR Rn 771).

Die Prüfungskompetenz, ob der ausl Vorgang mit einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG vergleichbar ist, hat jedoch ausschl die im Einzelfall zuständige inl Fin-Beh.

 

Tz. 406

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Ein ausl Umwandlungsvorgang ist vergleichbar, wenn er dem Wesen nach einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG entspr. Für die Beurteilung des ausl Umwandlungsvorgangs sind folgende Kriterien zu beachten:

  • die beteiligten Rechtsträger (aktive und passive Umwandlungsfähigkeit), s § 1 UmwStG Tz 98ff,
  • die Rechtsnatur bzw die Rechtsfolgen des Umwandlungsvorgangs (Strukturmerkmale), s § 1 UmwStG, Tz 108ff,
  • sonstige Vergleichskriterien (Umwandlungshindernisse, negative Umwandlungsvoraussetzungen, bare Zuzahlungen etc).

Ein wes Vergleichskriterium stellt auch die Höhe der baren Zuzahlungen dar. Eine Vergleichbarkeit liegt insoweit vor, wenn die nach ausl Recht vereinbarte bare Zuzahlung – analog § 54 Abs 4 UmwG – nicht mehr als 10 % des Nennbetrags der gewährten Anteile beträgt. Es dürfte uE aber auch eine höhere vereinbarte bare Zuzahlung zulässig sein, sofern diese nicht den Charakter eines Veräußerungsentgelts hat.

Der Vergleichbarkeitsprüfung sind der konkrete Umwandlungssachverhalt und nicht die abstrakten ausl Umwandlungsvorschriften zugrunde zu legen (s § 1 UmwStG Tz 97).

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