Tz. 51

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Mit Urt v 04.12.1996 (DB 1997, 707), v 08.07.1998 (DB 1998, 2399) und v 22.08.2007 (BStBl II 2007, 961) hat der BFH entschieden, dass auf eine inl Kap-Ges, da diese eine nichtunternehmerische Sphäre nicht haben kann (ebenfalls hierzu s § 8 Abs 2 KStG Tz 30ff), das von der Rspr zur ESt entwickelte Rechtsinstitut der Liebhaberei nicht übertragbar ist. Ebenfalls hierzu s Renner (DStZ 2014, 453, 457). Krit hierzu s Weber-Grellet (BB 2014, 2263, 2265) und s Briese (FR 2014, 1001). Übernimmt eine Kap-Ges im Interesse ihres oder ihrer AE die Aufwendungen, die eine deren privater Sphäre zuzurechnende Passion verursachen und verlangt sie dafür keinen Kostenersatz, ist der dem AE zugewendete Vermögensvorteil als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG und gleichzeitig als andere Ausschüttung zu behandeln. Bsp: Eine GmbH unterhält im Interesse ihrer AE eine Immobilie, ein Segelflugzeug, ein Gestüt, eine Jagd oder eine Yacht. Ebenfalls hierzu s Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003, 487), v 22.08.2007 (BStBl II 2007, 961), v 15.05.2002 (BFH/NV 2002, 1538), v 17.11.2004 (DB 2005, 749), v 27.07.2016 (DB 2016, 2640) und v 27.07.2016 (GmbHR 2016, 1319); weiter s Urt des FG HH v 18.01.2006 (EFG 2006, 1283) und s Urt des Hess FG v 18.03.2004 (EFG 2006, 289). Weiter hierzu s Birk (BB 2009, 860, 865). Ob bei ausl Kap-Ges hingegen ein Liebhabereibetrieb vorliegen kann, hat der BFH offen gelassen (s Urt des BFH v 12.06.2013, BStBl II 2013, 1024).

Für die Ebene des AE gilt uE Folgendes: Auch für die Anerkennung eines Verlusts iSd § 17 EStG ist erforderlich, dass Gewinnerzielungsabsicht besteht (s Urt des BFH v 02.05.2001, BStBl II 2001, 668). Bei einer Beteiligung iSd § 17 EStG ist für das Streben nach einem Totalgewinn als Voraussetzung der Eink-Erzielungsabsicht dabei nicht nur ein durch Wertsteigerung sich ergebender Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, sondern auch die lfd Erträge aus Ausschüttungen (s Urt des BFH v 29.06.1995, BStBl II 1995, 722). Hat die Kap-Ges nie eine Aussicht auf Erzielung eines Totalüberschusses gehabt und war damit auch ausgeschlossen, dass der AE jemals einen Überschuss (Dividenden iSd § 20 EStG und/oder Wertsteigerungen iSd § 17 EStG) aus seiner Beteiligung erzielt, kann uE die stliche Anerkennung des Verlusts nach § 17 EStG uU mangels Gewinnerzielungsabsicht versagt werden, wobei zu beachten ist, dass auch dann noch eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wenn das verlustbringende Engagement nach einer betriebsbedingten Anlaufphase beendet wird (s Urt des BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 286). Erweist sich die Ertragserwartung des Beteiligten sowohl im Hinblick auf Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung als unrichtig, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Eink-Erzielungsabsicht geschlossen werden. Dies ist vielmehr bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die für Gewerbetreibende maßgeblich sind (s Urt des BFH v 02.05.2001, BStBl II 2001, 668 mwN). Wird die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden pers Gründen oder Neigungen ausgeübt, ist uE eine Eink-Erzielungsabsicht und damit eine Anerkennung eines Verlusts nach § 17 EStG zu verneinen (zB s Urt des BFH v 21.01.2004, BStBl II 2004, 551 unter II.3.a) der Urt-Gründe, v 25.07.2000, BStBl II 2001, 698 unter 6. b) bb) bbb) der Urt-Gründe und v 02.04.2014, BFH/NV 2014, 1745). Nach Ansicht des FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 20.10.2005, EFG 2006, 92) bedarf es zur Verneinung der Überschusserzielungsabsicht konkreter Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der individuellen Verhältnisse der Kap-Ges und/oder ihrer AE auch langfristig mit einem Überschuss einschl einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder dass rein pers Gesichtspunkte wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen für die Beteiligung ursächlich sind. Ebenso s Urt des FG Ddf v 07.07.2015 (EFG 2015, 570) und s Urt des BFH v 02.04.2014 (BFH/NV 2014, 1745). Zu der Problematik ebenfalls s Birk (BB 2009, 860), s Heuermann (DB 2011, 551, 558), s Ismer/Riemer (FR 2011, 455), s Falkner (DStR 2010, 788) und s Mindermann/Lukas (NWB 2014, 2092).

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