Tz. 56

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die hr-liche Bewertung verdeckter Einlagen ist umstritten. Die Problematik stellt sich vor allem dann, wenn der Zuwendung ein schuldrechtlicher Vertrag (zB ein Kaufvertrag) zugrunde liegt und der darin zwischen AE und Kö vereinbarte Kaufpreis zu niedrig ist. In Frage kommt der vereinbarte Kaufpreis oder der beizulegende Wert. Der beizulegende Wert, der idR dem Tw entspricht, soll jedenfalls dann anzusetzen sein, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass eine Einlage vorgenommen werden sollte. Demggü sollen die AK anzusetzen sein, wenn die Beteiligten von einem schuldrechtlichen Verkehrsgeschäft ausgegangen sind. In diesem Fall kann die Kö zumindest wahlweise auch eine Unterbewertung vornehmen (also einen Wert unter dem beizulegenden Wert ansetzen). Nach Lehmann (in F/D, KStG, § 8 Rn 202) soll der Mehrwert bei zulässiger Wahl des Ansatzes des beizulegenden Werts (also unter Aufdeckung von stillen Reserven) in der H- Bil in der Kap-Rücklage auszuweisen sein (unter Hinw auf Döllerer, BB 1986, 1857 und Groh, BB 1990, 379). UE bestehen dagegen Bedenken. Eine Kap-Rücklage kann sich in der H-Bil nur für die in § 272 Abs 2 HGB genannten Fälle ergeben. Eine verdeckte Einlage kann dabei nicht als andere Zuzahlung der Gesellschafter in das EK iSv § 272 Abs 2 Nr 4 HGB angesehen werden; hierfür wäre ein Gesellschafterbeschl notwendig. UE sind verdeckte Einlagen deshalb hr-lich als Ertrag zu verbuchen; ebenso zB s Förschle/Tetzner (in Becks'cher Bil-Komm, § 272 HGB Rn 405 mwNachw) und s Bünning (BB 2020, 2155).

Eine Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil besteht für verdeckte Einlagen aufgr der Regelung in § 5 Abs 6 EStG nicht. Die og Streitfrage zur hr-lichen Bewertung einer verdeckten Einlage schlägt deshalb jedenfalls nicht auf das StR durch.

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