Tz. 204

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die nachstehende Auflistung gibt einen Überblick über die wichtigsten im Fachschrifttum erläuterten Gestaltungsvorschläge zur Vermeidung bzw Einschränkung der Wirkungen des § 8c Abs 1 KStG. Dazu s auch Frotscher (in F/D, § 8c KStG, Rn 160).

a) Betriebsausgliederung aus der Verlust-Kap-Ges in eine nachgelagerte Tochter-Pers-Ges (s Beußer, DB 2007, 1549, 1552; s Neumann/Stimpel, GmbHR 2007, 1194, 1196; s Lenz, Ubg 2008, 24, 30; s van Lishaut FR 2008, 789)

Der kstliche Verlustabzug verbleibt bei der Kö. Bei einer späteren Veräußerung der MU-Anteile liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 KStG nicht vor.

Nach den bis einschl EZ 2008 geltenden GewStR 1998 ging in diesen Fällen ein vortragsfähiger gewstlicher Fehlbetrag auf die Pers-Ges über (Abschn 68 Abs 4 S 6 iVm Abs 2 GewStR 1998). Ein nachfolgender Gesellschafterwechsel auf der Ebene der Kö führte nicht zum Untergang des Fehlbetrags, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um einen Anwendungsfall des § 42 AO (s Behrendt/Arjes/Nogens, BB 2008, 367 und s van Lishaut, FR 2008, 789).

Seit dem EZ 2009 kommt ein solcher Übergang des gewstlichen Fehlbetrags auf die Pers-Ges nach Verw-Auff nicht mehr in Betracht. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit einer Kap-Ges nach § 2 Abs 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gew-Betrieb gilt (auch wenn sich die Tätigkeit der Kap-Ges auf das Halten eines MU-Anteils beschr), s auch Erl des Fin-Min NRW v 27.01.2012 (DStR 2012, 908).

Im JStG 2009 hat der Ges-Geber zudem für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28.11.2008 diese Gestaltung zur "Rettung" der gewstlichen Verlustnutzung unterbunden. Nach § 10a S 10 GewStG ist auf gewstliche Fehlbeträge § 8c KStG entspr anzuwenden (dazu s Tz 386ff).

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