Tz. 15

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 29 Abs 2 S 1 KStG enthält für das stliche Einlagekonto eine Regelung, die in dem inzwischen weggefallenen § 40 Abs 1 KStG deckungsgleich für das KSt-Guthaben und für den Teilbetrag EK 02 enthalten war. Ebenfalls hierzu s Herkens (GmbH-StB 2018, 338, 339). Wegen der Systemumstellung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens sowie auf eine ratierliche Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags hat § 40 Abs 1 KStG idR nur noch bis 2006 Bedeutung. Der Regelungsgehalt des § 29 Abs 2 KStG besteht im Wes darin, dass er die Zusammenfassung des stlichen Einlagekontos der übertragenden Kap-Ges mit dem der übernehmenden Kap-Ges anordnet. Die in die Überträgerin geleisteten Einlagen gehen iRd Verschmelzung vom Grundsatz her nicht unter, sondern stehen unter den Voraussetzungen der in § 27 Abs 2 S 3 KStG geregelten Verwendungsreihenfolge bei der Übernehmerin für eine künftige Einlagenrückgewähr zur Verfügung. Die in die Überträgerin geleisteten Einlagen unterfallen mithin nicht dem Schicksal von Verlusten uä aufgr der in § 12 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 S 2 UmwStG angeordneten Ausnahme vom Eintritt in die Rechtsstellung der Überträgerin (s § 12 UmwStG Tz 76ff). Besonderheiten gelten für den Übergang des Einlagebestands ausschl für die Aufwärts- bzw Abwärtsverschmelzung, da insoweit eine Zusammenfassung der Einlagebestände zu unzutr Ergebnissen führen würde. § 29 KStG enthält eine abschließende Regelung zum Umfang des übergehenden stlichen Einlagekontos in Umw-Fällen. Ein weiterer Zugang zum stlichen Einlagekonto der übernehmenden Kö ergibt sich daher insbes nicht für die in Tz 66 aufgeführten Fälle, insbes hinsichtlich der zusätzlichen Dotierung der Kap-Rücklage. Im Einzelnen s Tz 66.

Dass das KStG getrennte Regelungen (in § 40 Abs 1 KStG für das KSt-Guthaben und für das EK 02, in § 29 Abs 2 S 1 KStG für das stliche Einlagekonto) enthielt, hängt damit zus, dass § 40 Abs 1 KStG nur die für eine Übergangszeit fortzuführenden "Töpfe" anspricht, während § 29 Abs 2 S 1 KStG hinsichtlich des Einlagekontos eine Dauerregelung enthält.

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