Tz. 21

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 3 Abs 1 S 1 UmwStG ist das übergehende BV einschl nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller WG in der stlichen Übertragungs-Bil (s Tz 22ff) grds mit seinem gW und nicht seinem Tw anzusetzen. Es handelt sich um eine eigenständige stliche Ansatz- und Bewertungsvorschrift (s Tz 35ff) die zur Aufdeckung aller stillen Reserven führt. § 3 Abs 1 S 1 UmwStG ist Bestandteil der durch das SEStEG eingeführten allgemeinen Ent- und Verstrickungsvorschriften (zB s § 4 Abs 1 S 3 EStG, § 12 Abs 1 KStG). Die Bewertung mit dem gW statt wie bisher mit dem Tw zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte SEStEG und führt somit zu einer Vereinheitlichung des Wertansatzes. Klingberg/van Lishaut (DK 2005, 704) rechtfertigen das Abstellen auf den gW insbes wegen seiner Nähe zum Fremdvergleichspreis als internationalen Bewertungsmaßstab. Klingebiel (DK 2006, 600, 601) begründet den Ansatz mit dem gW damit, dass der Gesetzgeber auch Gewinnaufschläge berücksichtigen will. Ebenfalls hierzu s Birkemeier (in R/H/vL, 3. Aufl, § 3 UmwStG Rn 71). Wegen der Frage, in welchen Fällen der Ansatz des gW sinnvoll ist, s Tz 133.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge