Tz. 11

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Während die in § 33 Abs 1 KStG enthaltenen Ermächtigungen an die B-Reg die nähere Ausgestaltung von Normen mit Gesetzeswirkung zum Gegenstand haben, wird das BMF durch die in § 33 Abs 2 KStG aufgeführten Ermächtigungen lediglich berechtigt, bestimmte Maßnahmen zur verwaltungsmäßigen Umsetzung des Gesetzes zu treffen. Eine Mitwirkung des B-Rats als gesetzgebende Kö ist dabei nicht erforderlich.

Nach § 33 Abs 2 KStG wird das BMF ermächtigt

  1. Einvernehmen mit den obersten Fin-Beh der Länder Muster für die in den §§ 27 und 37 KStG vorgeschriebenen St-Bescheinigungen zu bestimmen und
  2. Wortlaut des KStG und der KStDV in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei erforderliche redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.

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