Tz. 71

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

§ 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden:

Nach Buchst a greift das Abzugsverbot nicht, wenn der Nettozinsaufwand unter der Freigrenze von 3 Mio EUR liegt (s Tz 72 ff).
Nach Buchst b greift bei nicht konzernzugehörigen Betrieben das Abzugsverbot nicht, wobei für Kö gem § 8a Abs 2 KStG Zusatzvoraussetzungen gelten (s Tz 77 ff).
Nach Buchst c greift bei konzernzugehörigen Betrieben das Abzugsverbot nicht, wenn ihre EK-Quote nicht unter der des Konzerns liegt (sog Escapeklausel), wobei für Kö gem § 8a Abs 3 KStG Zusatzvoraussetzungen gelten (s Tz 121 ff).

Ist einer der Ausnahmetatbestände erfüllt, kann der Stpfl den gesamten Zinsaufwand abziehen. Ein evtl vorhandener Zinsvortrag kann in vollem Umfang – wie lfd Zinsaufwand – genutzt werden (ebenfalls s Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 474; s Tz 128). In Wj, in denen gem § 4h Abs 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs 1 S 1 EStG ausgeschlossen ist, entsteht kein EBITDA-Vortrag (s Tz 240d). Ein eventuell vorhandener EBITDA-Vortrag früherer Wj wird eingefroren und um ein Wj älter, sodass er ggf ungenutzt verfällt.

Kaminski (IStR 2011, 783, 785) geht zutr davon aus, dass die oa Ausnahmen allesamt auch auf inl BetrSt (s Tz 49) anzuwenden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erl des Fin-Min SchlH v 12.03.2009 – VI 324 – S 2741–109, da es in dort behandelten Sachverhalt um einen Konzern ging und daher nur § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG einschlägig sein konnte.

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