Tz. 66a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Erweiterung des § 15 S 1 KStG um eine Nr 2a ist eine Folgeanpassung zum InvSt-RefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730). Sie betrifft den Fall, dass in dem Organeinkommen Erträge iSd §§ 16 oder 34 InvStG und/oder mit solchen Erträgen zusammenhängende BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten iSd § 21 oder § 44 InvStG enthalten sind. Gem § 34 Abs 6e KStG (Abs 6c KStG idF des StÄndG v 11.12.2018) (BGBl I 2018, 2338) sind die Änderungen des § 15 KStG erstmals für den VZ 2018 anzuwenden.

Da § 20 Abs 1 S 1–3 und Abs 24, die §§ 42 und 43 Abs 3, § 44 sowie § 49 Abs 1 InvStG so ausgestaltet sind, dass die dort geregelte Teilfreistellung insbes von Investmenterträgen für Kap-Ges grds eine höhere StBefreiung als für natürliche Pers vorsieht, könnte ohne eine Sonderregelung bei einer natürlichen Pers oder bei einer Pers-Ges (mit natürlichen Personen als MU) als OT die Organschaft genutzt werden, dem OT ungerechtfertigt die höhere StBefreiung zu vermitteln. Die Teilfreistellung verhindert eine sonst eintretende Doppelbesteuerung, da nach dem Inkrafttreten des Invest-RefG auch der Fonds selbst kstpfl ist.

§ 15 S 1 Nr 2a KStG verhindert dies – vergleichbar mit § 15 S 1 Nr 2 KStG (dazu s Tz 19ff) mit der sog Bruttomethode. Das bedeutet, dass die vorgenannten Regelungen des InvStG bei der OG, die zwingend eine Kap-Ges sein muss, nicht anzuwenden sind. Vielmehr sind diese Regelungen beim OT entpr seiner Rechtsform anzuwenden.

Wegen einer entspr Regelung für Erträge aus der Beteiligung an einem ausl Investmentfonds s § 15 S 3 und 4 KStG (dazu s Tz 119, 120).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge