Tz. 184

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Durch das "Ges zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" v 18.07.2016 wurde die bisher in § 50 Abs 1 EStDV normierte Belegvorlagepflicht durch eine Belegvorhaltepflicht abgelöst. In der Neufassung der Vorschrift wird der Zuwendungsabzug nicht mehr von einem Nachw der Zuwendung durch (Vorlage einer) Zuwendungsbestätigung abhängig gemacht, sondern (nur noch) davon, dass der Zuwendende von dem Zuwendungsempfänger eine solche Zuwendungsbestätigung (oder in den betreffenden Fällen eine der Unterlagen zum vereinfachten Zuwendungsnachw; hierzu s Tz 185ff) erhalten hat.

Die erhaltenen Belege sind nach § 50 Abs 8 EStDV vom Zuwendenden (nur) auf Verlangen der Fin-Beh dieser vorzulegen. Soweit der Zuwendende sie nicht bereits auf Verlangen der Fin-Beh vorgelegt hat, sind sie vom Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der St-Festsetzung aufzubewahren. UE kann diese Aufbewahrungspflicht auch dadurch vermieden werden, dass der Zuwendende die Belege dem FA ohne Aufforderung (zB mit der St-Erklärung) vorlegt.

Im Ges ist keine besondere Sanktionsmöglichkeit für den Fall vorgesehen, dass der Stpfl die Zuwendungsbestätigungen, deren Erhalten er erklärt hat, auf Verlangen des FA nicht vorlegen kann. Solange die Konsequenz in diesen Fällen nur darin besteht, dass der Zuwendungsabzug versagt wird, ist uE zu befürchten, dass in einer größeren Zahl von Fällen Zuwendungen erklärt werden, die tats nicht geleistet wurden. Es bleibt abzuwarten, ob die Fin-Beh derartige Fälle als versuchte St-Hinterziehung aufgreifen wird.

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