Tz. 93

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG ist auch dann zu beachten, wenn die Anteile an der Kap-Ges zu einem BV des AE gehören und die Kap-Erträge nach § 20 Abs 8 EStG den Eink aus Gew zuzurechnen sind. Die Auskehrungen sind "der Art nach" (isoliert betrachtet) solche iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG.

Zur buchmäßigen Behandlung der Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto gilt für den Fall, dass die Anteile bei dem AE zu einem BV gehören, Folgendes: Die gesamten Bezüge einschl der Ausschüttung aus dem stlichen Einlagekonto sind iRd BV-Vergleichs zu erfassen, wobei der Teil der Ausschüttung, für den das stliche Einlagekonto als verwendet gilt, wie eine Kap-Rückzahlung zu behandeln ist. Die AK oder der Bw der Anteile sind ohne Rücksicht auf den Tw um den Ausschüttungsbetrag aus dem stlichen Einlagekonto zu verringern. Soweit der mit dem stlichen Einlagekonto verrechnete Teil der Ausschüttung den Bw der Anteile übersteigt, liegen, da negative AK auf Grund einer Einlagerückzahlung nicht möglich sind (s § 17 EStG Tz 302), gewinnerhöhende BE vor (s Schr des BMF v 09.01.1987, BStBl I 1987, 171; s Urt des BFH v 20.04.1999, BStBl II 1999, 647; v 07.11.1990, BStBl II 1991, 177; v 14.10.1992, BStBl II 1993, 189 [zu dem stlich gleich zu behandelnden Fall der NennKap-Rückzahlung]; v 16.03.1994, BStBl II 1994, 527 und v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362). Ebenfalls hierzu s Vfg der OFD Ffm v 09.04.1998 (StEd 1998, 456) und s Kahlen (GmbH-StB 1999, 186). Krit hierzu s Felix/Strahl (DStR 1996, 1514). Nach Inkrafttreten des StSenkG ist darauf bei natürlichen Personen § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG (s § 3 Nr 40 EStG Tz 35 und 74) bzw bei Kö als AE § 8b KStG (s § 8b KStG Tz 34, 137) anzuwenden, dh, die den Bw bzw die AK übersteigende Einlagerückzahlung unterliegt einer nur 60%igen bzw 5%igen Besteuerung. Ebenfalls hierzu s § 27 KStG Tz 19. Maßgebend ist also nicht die hr-liche Einordnung der Auskehrung, sondern die stliche Herkunft der Mittel. Zur gewstlichen Behandlung von Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto, die den Bw der Anteile übersteigen, s Urt des BFH v 15.09.2004 (BStBl II 2005, 297) und s Urt des FG Bln-BB v 01.07.2014 (EFG 2014, 1896).

 

Beispiel:

Bw der Anteile = 32 000 EUR

Bei dem Einzelunternehmer A gehören die Anteile an der B-GmbH zum BV.

Für eine GA iHv 50 000 EUR, die A von der B-GmbH erhält, gilt lt St-Besch das stliche Einlagekonto als verwendet iHv

a) Fall I: 15 000 EUR,
b) Fall II: 36 000 EUR.

Lösung:

a) Fall I:

Der Teil der Ausschüttung, der nicht aus dem stlichen Einlagekonto stammt (50 000 EUR ./. 15 000 EUR = 35 000 EUR), stellt nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG zur Hälfte (ab 2009: zu 60%) stpfl Kap-Ertrag dar.

Der aus dem stlichen Einlagekonto stammende Ausschüttungsbetrag (15 000 EUR) ist erfolgsneutral mit dem Bw der Anteile zu verrechnen, der sich dadurch auf 17 000 EUR verringert.

b) Fall II:

Der nicht aus dem stlichen Einlagekonto stammende Ausschüttungsbetrag von 14 000 EUR stellt nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG zur Hälfte (ab 2009: zu 60%) stpfl Kap-Ertrag dar.

Der aus dem stlichen Einlagekonto stammende Ausschüttungsbetrag von 36 000 EUR ist iHv 32 000 EUR erfolgsneutral mit dem Bw der Anteile zu verrechnen, der damit auf 0EUR sinkt. Die übersteigenden 4000 EUR sind BE, die nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG iHv 2000 EUR (ab VZ 2009: 2400 EUR) stpfl sind.

 

Tz. 94

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die oben (s Tz 93) erläuterte buchmäßige Behandlung der Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto ist nicht davon abhängig, dass die Einlagerückgewähr an denselben AE erfolgt, der auch vorher die Einlagen geleistet hat. Sind an einer Kö mehrere AE beteiligt und stammt das für eine Ausschüttung verwendete stliche Einlagekonto aus der Einlage nur eines dieser AE, erhöht die Einlage die AK bzw den Bw nur dieses AE. Hingegen verringert die Rückzahlung des Einlagekontos den Beteiligungswert aller AE.

 

Tz. 95 - 98

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

vorläufig frei

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