Tz. 162

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8 Abs 4 S 3 KStG ist es eine eigenständige Voraussetzung für den Erhalt des Verlustabzugs, dass die Kö den Verlust verursachenden Geschäftsbetrieb "in einem nach dem Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt".

Als Vergleichskriterien für das Messen des Abschmelzens zwischen Ursprungs- und Fortführungsgröße des Geschäftsbetriebs können nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 17) iR einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtwürdigung ua angenommen werden:

der Umsatz,
das Auftragsvolumen,
das Aktivvermögen und/oder
die Zahl der Arbeitnehmer.

An diesem Punkt erhält die Aussage im Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 08; dazu s Tz 145) Bedeutung, wonach die Kö nur einen einheitlichen Geschäftsbetrieb hat. Das bedeutet, dass die im oa Schr des BMF Rn 16 erläuterte Vergleichsrechnung stets für das Unternehmen der Kö insges vorzunehmen ist (wegen des Sonderfalls "adoptierter Verlustabzüge"s Tz 119).

Im Fall des Branchenwechsels, bei dem mehrere Geschäftsbetriebe zeitlich hintereinander bestehen, ist der den Verlust verursachende Geschäftsbetrieb iSd § 8 Abs 4 S 3 KStG der zuletzt bestehende Geschäftsbetrieb; der auf den eingestellten Geschäftsbetrieb entfallende Verlust ist untergegangen (s BMF Rn 18).

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