Tz. 10

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach § 34 Abs 6 S 7 KStG idF des JStG 2009 ist § 8 Abs 8 KStG erstmals für den VZ 2009 anzuwenden. Der zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvortrag für einen BgA, der durch eine Zusammenfassung entstanden war, gilt als in diesem (zusammengefassten) BgA entstanden (s § 34 Abs 6 S 8 KStG idF des JStG 2009).

Die Vorschrift ist so auszulegen, dass die Regelungen erstmals für im VZ 2009 erfolgte Zusammenfassungen von BgA gelten. Erfolgte die Zusammenfassung in einem früheren VZ, gilt der für den zusammengefassten BgA zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvortrag als in dem zusammengefassten BgA entstanden und ist daher uneingeschr nutzbar (s § 34 Abs 6 S 8 KStG idF des JStG 2009). Daher gelten zB vor dem 01.01.2009 erfolgte Zusammenfassungen auf Grund einer engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung von einigem Gewicht für Zwecke des Verlustabzugs als ein BgA. Erfolgte die Zusammenfassung erstmals im VZ 2008 oder früher, konnten die früheren Verluste der Einzel-BgA ab der Zusammenfassung nur von denjenigen positiven Einkunfts-Teilen des zusammengefassten BgA abgezogen werden, die anteilig auf die Tätigkeit entfielen, die in den Vorjahren die Verluste erwirtschaftet hatten (s § 4 KStG Tz 230). Der danach noch verbleibende Verlust war zum 31.12.2008für den zusammengefassten BgA festzustellen und ab 2009 in diesem BgA uneingeschr, dh auch zur Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Tätigkeitsbereichen, nutzbar (s o).

Die Regelung des § 34 Abs 6 S 8 KStG idF des JStG 2009 gilt uE auch für die Nutzung der während der Zusammenfassung entstandenen Verluste nach deren Beendigung oder im Falle des Ausscheidens eines BgA aus dem verbleibenden zusammengefassten BgA. Für vor dem 01.01.2009 zusammengefasste BgA gilt uE also bezüglich des Verlustabzugs ein vollumfänglicher Bestandsschutz (zust s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 595).

 

Tz. 11

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Erfolgte eine solche Zusammenfassung vor dem 01.01.2009 und wird diese nach dem 31.12.2008 um einen weiteren, früher einzeln betriebenen, nicht gleichartigen BgA erweitert, so unterfällt ab diesem Zeitpunkt der gesamte zusammengefasste BgA uE jedoch der Vorschrift des § 8 Abs 8 KStG, dh die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden nicht ausgeglichenen negativen Eink des bisherigen zusammengefassten BgA und des neu hinzugekommenen Betriebs sind nicht mit nach der erweiterten Zusammenfassung entstehenden Gewinnen verrechenbar.

 

Tz. 12

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach § 34 Abs 1 KStG idF des Gesetzes v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) ist die allgemeine Anwendungsregelung des KStG idF dieses Gesetzes auf den VZ 2017 festgeschrieben. Nach Art 6 des Gesetzes vom 27.06.017 treten die den Sanierungsgewinn betreffenden Regelungen – und damit auch § 8 Abs 8 S 6 KStG – (jedoch erst) an dem Tag in Kraft, an dem die EU-Kommission durch Beschl feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen iSd Art 107 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen; hierzu s § 8c KStG Tz 319.

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