Tz. 30

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 8 Abs 9 KStG ist grundsätzlich nur auf Kap-Ges, nicht jedoch auf BgA anzuwenden. Ist der BgA jedoch OT einer (oder mehrerer) Eigengesellschaft(en) iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG, so soll nach Rechts-Auff der Fin-Verw auf das bei dem OT zusammengefasste Ergebnis der OG(en) und des OT – also auch auf das eigene Einkommen des OT-BgA – die Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG anzuwenden sein (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009,1303, Rn 92 ff; ebenso s Leippe, DStZ 2010, 106).

UE handelt es sich bei der oa Verw-Regelung, soweit hiervon die Eink aus den eigenen Tätigkeiten des OT-BgA betroffen sind, um eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 8 Abs 9 KStG.

Bei Anwendung der Rechts-Auff der Fin-Verw stellt sich auch die Frage, ob der OT-BgA in vollem Umfang wie eine Kap-Ges behandelt wird oder ob dies nur für die Durchführung der Spartenrechnung gilt und er daneben weiterhin als BgA angesehen wird, der mit anderen BgA zusammengefasst werden kann.

 

Beispiel:

Die Stadt A betreibt einen Stromversorgungsbetrieb als BgA. Der BgA ist OT einer Kap-Ges, die den ÖPNV betreibt. Die Stadt errichtet ein Hallenbad, das ebenfalls als BgA geführt wird. Bei dem Hallenbad wird ein BHKW errichtet, das Strom an den Versorgungsbetrieb liefert.

Die Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG ist auf der Ebene des OT (BgA) durchzuführen (s § 15 KStG Tz 100ff) und umfasst auch die eigenen Eink des BgA (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 92 ff). Im vorliegenden Fall sind auf der Ebene des OT der Versorgungs- und der Verkehrsbetrieb zu einer einheitlichen Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zusammenzufassen. Betrachtet man das aus der Zusammenfassung hervorgegangene Gebilde als Kap-Ges, kommt eine Zusammenfassung mit dem Hallenbad-BgA nach § 4 Abs 6 KStG nicht in Betracht. Ist das zusammengefasste Gebilde jedoch als BgA zu qualifizieren, so kann es ggf mit dem Hallenbad-BgA nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 KStG (weiter) zusammengefasst werden. UE ist letztere Rechts-Auff zutr, da der BgA seinen Rechtsstatus durch die Anwendung des § 8 Abs 9 KStG nicht verliert (zust s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 579).

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