Tz. 125

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 11) stellt klar, dass neues BV iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG auch durch die Verschmelzung (uE auch Einbringung, Spaltung) einer anderen Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft zugeführt werden kann. Ob die Verlustgesellschaft nach der Verschmelzung ihr Nenn-Kap erhöht, spielt für die Anwendung des § 8 Abs 4 S 2 KStG keine Rolle. Wegen der Bewertung des übergegangenen BV s Roser (in Gosch, § 8 KStG Rn 1445).

Bei der Aufwärts-Verschmelzung einer nicht organschaftlich verbundenen TG auf ihre MG kann sich bei Zugrundelegung der Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 09) eine BV-Zuführung allein daraus ergeben, dass in der St-Bil der bisherige Beteiligungsansatz (in dem sich auch das Passivvermögen der TG mit ausdrückt) wegfällt und durch das auf die MG übergegangene BV der TG ersetzt wird, wobei dann allerdings nach Verw-Auff nur auf die Aktivseite der St-Bil abzustellen ist (glA s Urt des BFH v 12.10.2010, HFR 2011, 431; Krit. s Urt des BFH v 14.10.2015, GmbHR 2016, 553). Nach Auff des BFH fehlt es, wenn TG im Zusammenhang mit einem AE-Wechsel von mehr als 50 % auf ihre MG verschmolzen werden, jedoch regelmäßig an dem für die Anwendung des § 8 Abs 4 S 2 KStG erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem stschädlichen AE-Wechsel und der stschädlichen BV-Zuführung (s Tz 129). Wenn zB der Beteiligungs-Bw an der TG 1 000 TEUR war und die Tw des Aktivvermögens der TG 1 500 TEUR betragen, erhöht sich das BV der MG uE um 500 TEUR.

 

Tz. 126

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Das Schr des BMF (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455) äußert sich nicht zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlust-Kap-Ges das neue BV zugeführt worden ist (bereits zum stlichen Übertragungsstichtag oder erst zu dem Zeitpunkt der Registereintragung). Der BFH (s Urt des BFH v 27.08.2008, BFH/NV 2009, 497) hat die für die Anwendung des § 34 Abs 6 S 1 KStG 1999 idFd StSenkG bedeutsame Frage, zu welchem Zeitpunkt der Verlust der wirtsch Identität eingetreten ist (s Tz 189), idS eintschieden, dass nicht auf den stlichen Übertragungsstichtag, sondern auf den Tag des Umw-Beschlusses abzustellen ist. Auswirkungen kann das für die Beantwortung der Frage haben, welche Verlustabzüge stlich ggf nicht mehr nutzbar sind (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 33). Die Frage, was bei einer Verschmelzung der Zuführungszeitpunkt für das neue BV ist, stellt sich auch, wenn der stliche Übertragungsstichtag noch innerhalb des inzwischen von fünf auf zwei Jahre verkürzten Prüfungszeitraums (s Tz 129) liegt, der Zeitpunkt der Registereintragung jedoch außerhalb dieser Frist. Dazu auch s Rund (GmbHR 2007, 817).

Wenn infolge des Rückbezugs der Verschmelzung die BV-Zuführung zeitlich vor dem AE-Wechsel liegt, läuft deshalb § 8 Abs 4 KStG nicht leer. UE ist ein Anwendungsfall des § 8 Abs 4 S 1 KStG (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 31; weiter s Tz 138) gegeben.

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