Tz. 28

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 8 Abs 9 S 4 KStG ist ein Ausgleich eines in einer Sparte erzielten negativen GdE mit dem positiven GdE einer anderen Sparte oder ein Abzug nach § 10d EStG in einer anderen Sparte nicht zulässig. Die spartenweise Ermittlung des GdE (s Tz 16ff) wird also in Bezug auf die Verlustverrechnung fortgesetzt.

 

Tz. 28a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wenn durch die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bisher ausgeübter Tätigkeiten die bisher bestehende Sparte wegfällt, wird ein in dieser Sparte festgestellter Verlustvortrag "festgeschrieben" (zur Bedeutung dieses Begriffs s § 8 Abs 8 KStG Tz 6). Er ist dann wieder nutzbar, wenn es künftig wieder zu einer Tätigkeitsstruktur kommt, die der Sparte entpr, die den Verlust verursacht hat (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 75). Anders als bei einem BgA, bei dem ein Verlust aus der Zeit vor der Zusammenfassung nicht gesondert festzustellen ist, da dieser frühere Einzel-BgA nach der Zusammenfassung nicht mehr existiert (s § 8 Abs 8 KStG Tz 6), ist bei einer Eigengesellschaft der Verlust aus einer weggefallenen Sparte uE weiterhin gesondert festzustellen, da die Kap-Ges als solche ja fortbesteht und daher die Verlustfeststellung für die – ggf nur vorübergehend ruhende – Sparte auch verfahrensrechtlich problemlos möglich ist (glA s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 666a).

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