Tz. 836

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nicht genommener Urlaub des Ges-GF darf in Geld abgegolten werden, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen; s Urt des BFH v 28.01.2004, BStBl II 2005, 524; auch s H 8.5 IV. "Urlaub …" KStH 2015. Dies gilt auch dann, wenn diese Möglichkeit nicht im Voraus im Anstellungsvertrag vereinbart war. Das aus § 7 Abs 4 BUrlG abgeleitete Verbot der Urlaubsabgeltung steht der Abgeltung nicht entgegen, weil das BUrlG als AN-Schutzgesetz auf den GF einer GmbH nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar ist; dazu s Urt des OLG Frankfurt v 09.02.2007 (GmbHR 2007, 1222), s Haase (GmbHR 2005, 265) und s Forst (GmbHR 2012, 821).

Konnte der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch um. Besonderer, über die Festlegung der Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Vereinbarungen bedarf es dazu auch bei einem beherrschenden Ges-GF nicht. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld ergibt sich nach Auff des BFH unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs. Auch einer vorherigen vertraglichen Konkretisierung der betrieblichen Gründe bedarf es nicht. Dem Geschäftsleiter muss insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden. Dazu auch Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 1341).

 

Tz. 837

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Im Urt-Fall hat der BFH auch die Urlaubsabgeltung an eine dem Ges-GF nahe stehende Person, die unstreitig den arbeitsrechtlichen Regelungen des BUrlG (und damit auch des § 7 Abs 4 BUrlG) unterlag, trotz der zivilrechtlichen Nichtigkeit der entspr Vereinbarung nicht als vGA gewertet. Entscheidend war für ihn dabei, dass auch die nahe stehende Person eine gegenüber den übrigen AN herausgehobene leitende Stellung innehatte, und dass die für den Ges-GF gegebenen betrieblichen Gründe, die Jahresurlaube nicht antreten zu können, auch für die nahe stehende Person einschlägig waren.

 

Tz. 838

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die Urlaubsabgeltung muss dabei auch nicht innerhalb des Folgejahres erfolgen. Da sich der Urlaubsanspruch ohne weiteres Zutun der Beteiligten – also auch ohne gesonderte Übertragungsvereinbarung – in einen Geldanspruch umwandelt, verfällt der Anspruch nicht, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird. Er unterliegt lediglich den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen von Verjährung und Verwirkung; s Beschl des BFH v 06.10.2006, GmbHR 2007, 104.

Entgegen der FG-Rspr kann also auch nicht generell unterstellt werden, dass mit einer Inanspruchnahme der Kap-Ges nur noch insoweit zu rechnen sei, wie der rückständige Urlaub den Urlaubsanspruch eines Jahres übersteige; s Urt des FG Rh-Pf v 14.11.2002, DStRE 2003, 295. Damit ist es auch denkbar, dass zu einem Bil-Stichtag Urlaubsrückstellungen für mehrere Jahre passiviert werden.

 

Tz. 839

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Der Geldanspruch muss allerdings innerhalb der Verjährungsfrist des § 195 BGB erfüllt werden (drei Jahre); dazu s Urt des BFH v 09.02.1993, BStBl II 1993, 543. Eine Auszahlung der Ansprüche nach Eintritt der Verjährung würde zu einer vGA führen, da gegenüber einem Nicht-Gesellschafter die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden würde. Wird der Anspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfüllt, ist die Verpflichtung bilanzsteuerlich über Ertrag auszubuchen. Eine Regelung im Anstellungsvertrag, wonach die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für den Abgeltungsanspruch abbedungen wird, hält uE einem Fremdvergleich idR nicht stand. Generell zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung als vGA-Tatbestand s Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 668).

 

Tz. 840–849

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

vorläufig frei

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