Tz. 824

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Zahlt die Kap-Ges an ihren beherrschenden Ges-GF eine Zusatzvergütung für den Fall der Heirat oder der Geburt eines Kindes, führt dies dann zu einer vGA, wenn derartige Vergütungen nicht im Anstellungsvertrag geregelt sind. Dies gilt selbst dann, wenn solche Beihilfen auch an andere Arbeitnehmer des Betriebs gezahlt werden.

 

Tz. 825

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Zahlung an alle Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt ist und diese auch für den Ges-GF gilt (zB durch Bezugnahme im Anstellungsvertrag). Unabhängig davon sollte die Zahlung von Geburts- und Heiratsbeihilfen – sofern gewollt – immer im Anstellungsvertrag geregelt sein.

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