Tz. 50

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die in der Praxis bedeutsamste, ges geregelte Form "anderer Zweckvermögen" iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG sind die Investmentvermögen nach § 1 KAGB. Dies sind die von Kap-Verwaltungsgesellschaften (KVG) verwalteten Sondervermögen und Investment-AG. KVG dürfen nach § 18 KAGB nur als AktG, GmbH oder GmbH & Co KG betrieben werden und müssen Sitz und Hauptverwaltung im Inl haben. Dem folgt, dass es sich bei ihnen mit Ausnahme der KG um Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG handelt.

Die KVG selbst unterliegt kraft Rechtsform der unbeschr KSt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Für die inl Sondervermögen ergab sich bis einschl VZ 2017 die unbeschr KSt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG aus § 11 Abs 1 S 1 InvStG 2004, wobei diese nach § 11 Abs 1 S 2 InvStG 2004 von der KSt und der GewSt befreit waren. Ausl Investmentvermögen des Vertragstyps qualifizieren nach Auff der Fin-Verw ebenfalls als Zweckvermögen iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG und können demzufolge beschr kstpfl nach § 2 KStG sein. Diese Sichtweise wurde vom FG Münster mit Urt v 20.04.2017 bestätigt (EFG 2017, 1110; Rev anhängig I R 33/17).

Nach ges Klarstellung im Zuge der Investment-St-Reform (InvStRefG v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730) gelten gem § 6 Abs 1 InvStG nunmehr mit Wirkung ab VZ 2018 inl Investmentfonds iSd § 1 Abs 2 InvStG 2018 als Zweckvermögen und ausl Investmentfonds als Vermögensmassen nach § 2 Nr 1 KStG. Die sachl StPflicht ergibt sich für Investmentfonds aus § 6 Abs 2 InvStG, wobei eine StBefreiung auf Grund stbegünstigter Anleger nach §§ 8, 10 InvStG möglich ist.

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