Tz. 803

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Beherrschende Ges-GF sind idR nicht sozialversicherungspflichtig. Soll die Kap-Ges dennoch Aufwendungen für die Kranken- und/oder Altersvorsorge des Gesellschafters tragen, ist hierüber eine vorherige Vereinbarung erforderlich; s Urt des BFH v 11.02.1987 (BStBl II 1987, 461). Entspr gilt für den Abschluss einer Direktversicherung. Sofern die Gesellschaft Aufwendungen für die soziale Absicherung ihres Ges-GF übernimmt, sind diese in die Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung einzubeziehen.

Zur Prüfung, ob ein Ges-GF einer Kap-Ges der ges Sozialversicherung unterliegt, s Tz 360 und s Bosse (NWB 2013, 2791); s Esch (GStB 2014, 119); s Kaufmann/Kleemann (BB 2014, 821); s Brand (GmbHR 2017, 1137); s Gallus (KÖSDI 2017, 20 412) und s Peetz (GmbHR 2017, 230).

 

Tz. 804

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Gewährt eine Kap-Ges ihrem beherrschenden Gesellschafter-GF Zuschüsse für eine freiwillige oder private Krankenversicherung bzw für freiwillige Beiträge zur ges Rentenversicherung, greift die StBefreiung des § 3 Nr 62 EStG nicht ein. Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses ges verpflichtet ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Ges-GF nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt; s R 3.62 Abs 3 S 2 LStR und s Urt des BFH v 24.09.2013 (BStBl II 2014, 124).

 

Tz. 805

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Unterliegt ein (nicht beherrschender) Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht, führt die Entrichtung der (Pflicht-)Beiträge zur Sozialversicherung durch die Kap-Ges als Arbeitgeberin nicht zu einer vGA. Dies gilt auch dann, wenn im Anstellungsvertrag keine Vereinbarung über diese Beiträge enthalten ist. Zum Einen ist dies darin begründet, dass für einen nicht beherrschenden Gesellschafter das Rückwirkungsverbot nicht gilt und deshalb eine klare und im voraus getroffene Vereinbarung nicht zwingend erforderlich ist. Zum Anderen ergibt sich die Beitragspflicht unmittelbar aus den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wonach der Arbeitgeber den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag zu übernehmen hat. Dies entspricht auch dem Fremdvergleich, da die Rechtslage bei einem Fremd-GF entspr ist. Bei gegebener Sozialversicherungspflicht des Ges-GF kann auch die StFreiheit des Arbeitgeberanteils nach § 3 Nr 62 EStG in Anspruch genommen werden; zum Fall eines Wechsels von der Sozialversicherungspflicht in eine Stellung als beherrschender Ges-GF s Urt des BFH v 10.10.2001 (BStBl II 2002, 886).

 

Tz. 806

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Geht die GmbH zunächst von der Sozialversicherungspflicht aus und zahlt entspr Arbeitgeberbeiträge, konnte die Rückzahlung dieser Beiträge an den Ges-GF nach früherer Verw-Auff zu einer vGA führen; s Vfg der OFD Ddf v 03.01.2000 (GmbHR 2000, 516). Dem hat der BFH jedoch widersprochen; s Urt des BFH v 21.10.2014 (BStBl II 2015, 639). Danach ist die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Ges-GF einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Ges-GF als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tats durchgeführt wurde. Diese Rspr gilt uE bei erstatteten Arbeitgeberanteilen für den Ges-GF selbst entspr.

Ebenso stellt die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile keine vGA dar, da es sich insoweit um einen (bereits versteuerten) Teil des Gehalts des Ges-GF handelt, auf den dieser einen unmittelbaren Anspruch hat.

 

Beispiel:

Die Ges-GF X und Y wurden von ihrer GmbH zunächst in der ges Sozialversicherung versichert. Bei einer Prüfung stellte die Sozialversicherung fest, dass X und Y nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, und zahlte die Arbeitgeber-Beiträge an die GmbH zurück. In den GF-Verträgen ist vereinbart, dass X und Y dieselben sozialen Leistungen wie die übrigen Arbeitnehmer erhalten sollen. Die GmbH zahlte die zurückerstatteten Beiträge des X in eine private Rentenversicherung ein; die Beiträge des Y zahlte sie an Y aus.

Die Verwendung der Beiträge des X für die Einzahlung in die private Rentenversicherung sind keine vGA, da den GF dieselben Leistungen wie den übrigen Arbeitnehmern zustehen (Leistung der Höhe nach bestimmbar). Dagegen stellt die Auszahlung an Y eine vGA dar, da es nicht üblich ist, Rentenversicherungsbeiträge an Arbeitnehmer auszuzahlen.

 

Tz. 807

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

 

Hinweis:

EStlich führt die Rückerstattung von ohne Sozialversicherungspflicht geleisteten Beiträgen im Jahr der Verausgabung zu einer nachträglichen Änderung der Veranlagung, wenn im Erstattungsjahr keine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen möglich ist. Ein bestandskräftiger ESt- Bescheid des Zahlungsjahres ist nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu ändern; s Urt des BFH v 28.05.1998 (BStBl II 1999, 95). Hieran ändert auch die ges Neuregelung in § 10 Abs 4b S 2 EStG nichts (eingeführt mit dem StVereinfG 2011 mit Wirkung ab...

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