Tz. 801

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nutzt ein Ges-GF sein privates Kfz für Zwecke der Gesellschaft, darf er hierfür eine angemessene Vergütung erhalten (tats Kosten oder 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer). Bei beherrschenden Ges-GF sollte auf eine vorherige klare und eindeutige Vereinbarung geachtet werden. Liegt eine solche nicht vor, führt dies allerdings zumindest nach älterer BFH-Rspr nicht zwingend zur vGA; s Urt des BFH v 21.08.1962 (HFR 1962, 339); ebenso s Urt des FG Nds v 29.06.1999 (GmbHR 2000, 442). Zweifel an dieser Auff können sich allerdings aus dem Urt des BFH v 19.02.1999 (DB 1999, 882) ergeben; dazu s Tz 812.

Gestattet eine Kap-Ges ihrem (beherrschenden) Ges-GF, sein privates Elektro-Kfz an einer Ladestation der Kap-Ges unentgeltlich aufzuladen, führt dies zu einem lstlichen geldwerten Vorteil, wenn darüber eine klare und eindeutige vertragliche Regelung besteht. Der geldwerte Vorteil ist dann nach § 3 Nr 46 EStG stbefreit; dazu Schr des BMF v 14.12.2016 (s BStBl I 2016, 1446). Ohne klare und eindeutige vorherige (schriftliche) Regelung wird man uE idR von einer konkludenten Vertragsergänzung ausgehen können (ähnlich wie einer konkludent vereinbarten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs der Kap-Ges; dazu s Schr des BMF v 03.04.2012, BStBl I 2012, 478 und s Tz 790). Entspr gilt für das Aufladen eines privaten Pedelecs oder E-Bikes an einer Ladestation der Kap-Ges; lstlich dazu Schr des BMF v 26.10.2017 (s BStBl I 2017, 1439).

 

Tz. 802

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Tritt an dem privateigenen Fahrzeug des Ges-GF anlässlich einer betrieblich bedingten Fahrt (Dienstreise für die GmbH) eine Autopanne auf, so handelt es sich bei den Reparaturkosten allerdings nicht um "Unfallkosten", "Reisekosten" oder um Kosten, die im Interesse der GmbH aufgewandt wurden. Vielmehr liegt ein Schaden vor, der eher rein zufällig auf einer Betriebsfahrt aufgetreten ist. Eine Kostenübernahme durch die GmbH stellt daher eine vGA dar; s Urt des FG Rh-Pf v 17.11.1999 (GmbHR 2000, 444).

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