Tz. 798

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Wird ein Fahrzeug der Kap-Ges einem Ges-GF überlassen, stellt sich oftmals die Frage der stlichen Behandlung der Aufwendungen für einen Unfall, der sich auf einer Privatfahrt ereignet hat. Ist im Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Gesellschaft derartige Unfallkosten übernimmt, ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine solche Regelung getroffen hätte. Auch hier ist zunächst die lstliche Rechtslage zu betrachten. Die Übernahme der Kosten führt nach der BFH-Rspr lstlich bei Ansatz der 1 %-Regelung zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil; sie ist nicht mit dem anzusetzenden Nutzungswert abgegolten (s Urt des BFH v 24.05.2007, BStBl II 2007, 766 und s R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 9 LStR). Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Einzelnachw mit Führung eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten ebenfalls nicht in die Ermittlung der aufzuteilenden Gesamtkosten einzubeziehen; sie werden direkt der jeweiligen Nutzung zugeordnet; s R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 11 LStR.

Der BFH und mit ihm die Fin-Verw geht also davon aus, dass Unfallkosten auf einer Privatfahrt grds vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Dies gilt uE dann auch für Ges-GF. Verzichtet eine Kap-Ges also gegenüber ihrem Ges-GF auf einen zivilrechtlich bestehenden Schadensersatzanspruch, ist hierin grds eine vGA zu sehen (analog zu s R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 13 LStR). Dies gilt allerdings nur insoweit, wie die Unfallkosten nicht von einem Dritten getragen werden (insbes von einer Vollkaskoversicherung oder der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners).

 

Tz. 799

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Allerdings enthalten die LStR eine Vereinfachungs- bzw Billigkeitsregelung, wonach nach Erstattungen Dritter noch verbleibende Unfallkosten bis zur Höhe von 1000 EUR (netto) doch als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden können (s R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 12 LStR) und somit auch nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden müssen. Das Unterbleiben einer Rückforderung führt somit bis zu diesem Betrag nicht zur Annahme eines geldwerten Vorteils. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet hat; in diesem Fall wird lstlich aus Vereinfachungsgründen so verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt iHv 1000 EUR. UE bestehen allerdings Bedenken gegen die Übertragbarkeit dieser Vereinfachungsregelung auf die vGA-Abgrenzung. Es lässt sich aus dieser Regelung kein allgemeiner Fremdvergleich ableiten, wonach Arbeitgeber gegenüber ihren nicht beteiligten Arbeitnehmern idR auf die Rückforderung von auf Privatfahrten verursachten Unfallkosten verzichten.

Dies gilt erst recht für Trunkenheitsfahrten. Hier besteht selbst bei betrieblich veranlassten Fahrten ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers (dazu auch s Urt des BFH v 24.05.2007, BStBl II 2007, 766). Verzichtet eine Kap-Ges gegenüber ihrem Ges-GF auf einen solchen Anspruch, liegt darin eine vGA. Schadensersatzleistungen von Versicherungen erfolgen in solchen Fällen regelmäßig nicht.

 

Tz. 800

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Aufwendungen, die nicht unmittelbar mit dem Fahrzeug selbst zusammenhängen, sondern nur durch dessen – private – Nutzung entstehen, müssen vom Ges-GF selbst getragen werden.

 

Beispiele:

Parkgebühren, die anlässlich von Privatfahrten entstanden sind.

Straßengebühren auf ausl Autobahnen bei Urlaubsfahrten.

Fährkosten für den Fahrzeugtransport auf eine Urlaubsinsel.

Derartige Aufwendungen können nicht den Fahrzeugkosten zugeordnet werden. Werden sie von der Kap-Ges getragen, führt dies zumindest dann zu einer vGA, wenn eine entspr Kostenübernahme nicht im Anstellungsvertrag vereinbart ist. Liegt eine solche Vereinbarung vor, führt die Kostenübernahme zu stpfl Arbeitslohn, was bei der Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung zu berücksichtigen ist. Auch bei Ansatz des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung sind derartige Aufwendungen nicht mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten, da es sich insoweit um Reisenebenkosten und nicht um Fahrzeugkosten handelt; s R 9.8 Abs 1 LStR. Dies bedeutet, dass diese Aufwendungen, je nach Veranlassung der Fahrt, entweder dem privaten oder dem beruflichen Bereich zugeordnet werden müssen. Die Aufwendungen teilen damit das "Schicksal" der Fahrt.

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